Scheidungskinder: Politik muss bei besuchsbegleitung handeln

2. Februar 2011

Im ihrem Jahresbericht 2009 beschäftigte sich die Volksanwaltschaft mit der Situation von Scheidungskindern in Österreich: Allein 2008 wurden über 14.800 minderjährige Kinder zu Scheidungswaisen. Studien zufolge haben 40 % von ihnen schon ein bis drei Jahre später keinen oder nur unregelmäßigen Kontakt zum Elternteil, der nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt. Durch die Besuchsbegleitung kann in Konfliktfällen in einem geschützten Rahmen und an einem neutralen Ort mit professioneller Unterstützung der Kontakt zwischen nicht obsorgeberechtigten Elternteilen und deren Kindern normalisiert oder neu aufgebaut werden. Die Besuchsbegleitung wird vermehrt von Pflegschaftsgerichten angeordnet. Trotz des permanent steigenden Bedarfs ist die Finanzierung bislang gesetzlich nicht geregelt.

Trotz fehlender gesetzlicher Basis stellte das Sozialministerium bisher jährlich 600.000 EUR zur Verfügung. Das Justizministerium und die Länder beteiligen sich leider nur in sehr eingeschränktem Rahmen oder gar nicht an der Basisfinanzierung. Die derzeit zur Verfügung stehenden Mittel können den steigenden Bedarf keinesfalls abdecken. Besonders im Großraum Wien können die Trägervereine keine weiteren Fälle zu einem Selbstbehalt von 1,50 EUR pro Stunde übernehmen. In manchen Fällen müssen Betroffene, die ihr begleitetes Besuchsrecht erstmals ausüben wollten, die Kosten von rund 40 EUR pro Stunde gänzlich selbst tragen. Alternativ müssen sie die Reihung auf einer Warteliste in Kauf nehmen. Bis anhängige und voll geförderte Fälle abgeschlossen sind, müssen diese Elternteile damit leben, ihre Kinder weiter nicht zu sehen. Das Prinzip „first come, first served" darf aber nicht das alleinige Kriterium für den Zugang zu geförderter Besuchsbegleitung bilden.

Als die Volksanwaltschaft die geplante Reduzierung der Förderungen anprangerte, wurde das zuständige Ministerium aktiv. Es wird nun auch für das Jahr 2010 600.000 EUR zur Verfügung stellen. Allerdings werden die Zugangskriterien zur Erlangung von Fördermitteln deutlich verschärft. So wird eine Einkommensgrenze eingezogen. Die Besuchsbegleitung wird mit sechs Monaten begrenzt und beläuft sich auf maximal 30 Stunden. Eine gesetzliche Absicherung der geförderten Besuchsbegleitung und eine verstärkte Basisfinanzierung wären aus der Sicht der Volksanwaltschaft jedenfalls wünschenswert.