Pflegegeldentzug aufgrund Behördenfehler

16. Februar 2013

Die 20-jährige Tochter einer alleinerziehenden Mutter ist infolge eines Tumors geistig behindert. Bis Anfang September 2009 war sie in einem Behindertenwohnheim der Lebenshilfe im steirischen Trofaiach untergebracht und bezog Pflegegeld der Stufe zwei. Aus beruflichen Gründen zog die Mutter schließlich nach Ritzing ins Burgenland. Die Tochter sollte deshalb in eine Behinderteneinrichtung in Deutschkreutz übersiedeln. Zuvor musste sie jedoch noch stationär im Landeskrankenhaus Leoben behandelt werden und konnte deshalb erst am 20. Oktober 2009 in das Pflegeheim im Burgenland ziehen.

Für die Zeit des Krankenhausaufenthaltes meldete die Mutter ihre Tochter an der neuen Adresse in Ritzing an. Ein Schritt, der eigentlich nicht notwendig gewesen wäre, aber schwere Folgen hatte. Denn dadurch verweigerte die burgenländische als auch die steiermärkische Landesregierung die Auszahlung des Pflegegeldes. Um vom Land Burgenland Pflegegeld zu bekommen, muss vor der Aufnahme in die Einrichtung der Hauptwohnsitz für mindestens sechs Monate im Burgenland bestanden haben. Das Land Steiermark stellte die Fortzahlung des Pflegegeldes mit der Begründung ein, dass sich der Hauptwohnsitz der jungen Frau nun in einem anderen Bundesland befinde. Ein Weiterbezug des Pflegegeldes wäre in einem solchen Fall nur möglich, wenn der Umzug zum Zwecke der Pflege stattfindet. Die Behörden zogen zur Prüfung nur den Eintrag im Melderegister heran, wonach die Betroffene an der burgenländischen Privatadresse der Mutter angemeldet war. Die Behörden sahen keinen Anspruch auf Pflegegeld mehr gegeben.

In der Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 30. November 2012 erhielt die junge Frau deshalb kein Pflegegeld. Ihr entstand ein Schaden von insgesamt € 1.080,34. Denn der überwiegende Teil des Pflegegeldes verbleibt beim Träger der Behinderteneinrichtung, nur 10 % davon bekommt die betroffene Person in Form von Taschengeld. Zwar übernahm die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf die Kosten für das Behindertenheim in Deutschkreuz, das Taschengeld der Tochter von monatlich € 28,43 blieb aber ausständig. Erst als das Pflegegeldreformgesetz mit 1. Jänner 2012 in Kraft trat und die Zuständigkeit für Landespflegegeldfälle auf den Bund überging, erhielt die Betroffene mit 1. Dezember 2012 wieder Pflegegeld der Stufe zwei.

Die Volksanwaltschaft kritisiert, dass die Behörden den Aufenthalt der jungen Frau nicht genau überprüft haben. Anspruch auf Pflegegeld hätte weiterhin bestanden, da der Umzug tatsächlich zum Zwecke der Pflege geschah: Die Betroffene übersiedelte vom Pflegeheim in der Steiermark in die burgenländische Einrichtung, unterbrochen nur durch den Krankenhausaufenthalt in Leoben. „Das Land Steiermark hätte ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchführen müssen“, so Volksanwalt Dr. Peter Kostelka in der Sendung.  Das ausschließliche Heranziehen des Melderegistereintrages war nicht ausreichend. Denn nach den Bestimmungen des Meldegesetzes, befand sich der Hauptwohnsitz - trotz Eintrag im Melderegister - nie in Ritzing. Die Tochter hat nie dort gelebt, sondern hielt sich dort nur für kurze Wochenendbesuche auf. 

Dr. Johannes Pritz von der steiermärkischen Landesregierung räumte ein, dass der Pflegegeldentzug auf einem Irrtum beruhe. Er sagte zu, dass das Land Steiermark die Pflegegeldbeträge von Oktober 2009 bis Dezember 2011 rückwirkend an die Tochter ausbezahlen wird. Für die Beträge ab 2012 ist der Bund und somit die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.

Das Inkrafttreten des Pflegegeldreformgesetzes Anfang 2012 ist eine begrüßenswerte Entwicklung. Fälle wie dieser gehören nun der Vergangenheit an.

 

Nachgefragt: Defizite bei Kinder- und Jugendlichenrehabilitation

Die mangelhafte Nachbetreuung und Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen ist bereits zum vierten Mal Thema in der Bürgeranwaltssendung. Die in Österreich vorhandenen Einrichtungen seien zu wenig kindgerecht und es gebe zu wenige Plätze, beklagen Betroffene. Ein Vater, dessen Tochter an Leukämie erkrankt war und geheilt werden konnte, gründete zusammen mit Ärzten die Initiative „Kinderreha“, um eine Verbesserung der Situation zu erwirken. „In Österreich fehlt ein Angebot zur Rehabilitation, die gemeinsam mit der Familie geführt wird und bei der es auch eine kinder- und schulpädagogische Betreuung gibt“, so Initiator Markus Wieser.

In einer Sendung im letzten Jahr betonte Dr. Josef Kandlhofer, Generaldirektor des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger, dass der Gesetzgeber erst klare Vorgaben für solche Einrichtungen erstellen müsse. Denn bezüglich der Rehabilitation bestehen unterschiedliche Zuständigkeiten, abhängig davon, ob es sich um erworbene oder angeborene Behinderungen handelt. Außerdem sei die Finanzierungsfrage noch nicht geklärt.

Inzwischen konnten Fortschritte erzielt werden, obwohl die Frage der Finanzierung immer noch nicht gelöst ist. Die Gesundheit Österreich Forschungs- und Planungs GmbH konnte den benötigten Gesamtbedarf an Rehabilitationsplätzen feststellen: 342 Betten und zusätzliche 50 Betten zur Unterbringung von Angehörigen werden im Jahr benötigt. Von dieser Bedarfsschätzung ausgehend konnte auch ein Rehabilitationsplan 2012 erarbeitet werden. Eine vom Gesundheitsministerium eingerichtete Arbeitsgruppe entwickelte Konzepte zur Verbesserung des Rehabilitationsangebotes. Volksanwalt Dr. Peter Kostelka weist darauf hin, dass es mittlerweile bereits zwei Kinderreha-Projekte gibt, eines in Schwarzach im Salzburger Pongau und eines in Speising in Wien.

Die Finanzierung und Schaffung dieser 342 plus 50 Plätze müsse nun vorangetrieben werden. „Ziel dieser Sendung ist es, ein wenig Druck zu machen, damit die Krankenversicherung die entsprechenden Kapazitäten für die Kinder- und Jugendrehabilitation aufbaut“, so Volksanwalt Kostelka. Denn Kinder und Jugendliche müssen bei der Bewältigung ihrer Krankheiten bestmöglich unterstützt werden.

 

Die Sendung kann auch sieben Tage nach Ausstrahlung in der ORF-TVTHEK abgerufen werden.