Novelle zum Studienförderungsgesetz bringt unzureichende Verbesserungen

12. Mai 2016

Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft beabsichtigt, im Zuge einer Novellierung des Studienförderungsgesetzes die Förderungsbedingungen vor allem für ältere Studierende zu verbessern.

So sollen laut dem vorliegenden Gesetzesentwurf alle Studierende über 27 Jahre künftig in den Genuss der höchstmöglichen Studienbeihilfe von derzeit monatlich 679 Euro kommen, sofern die soziale Bedürftigkeit gegeben ist. Zusätzlich ist ein monatlicher Zuschlag zur Studienbeihilfe vorgesehen, der 30 Euro betragen soll. Bislang ist der genannte Höchstbetrag bestimmten Gruppen vorbehalten. Dabei handelt es sich z.B. um Personen, die sich vor Aufnahme des Studiums mindestens vier Jahre lang selbst erhalten haben, bzw. um solche, die wegen der großen Entfernung des Wohnsitzes der Eltern zum Studienort dort einen eigenen Wohnsitz begründen müssen. Ansonsten ist ein Höchstbetrag von monatlich 475 Euro vorgesehen.

Die Volksanwaltschaft begrüßt die geplanten Verbesserungen, regte aber in einer Stellungnahme zum gegenständlichen Gesetzesentwurf die Einführung einer Wertsicherungsklausel für Studienförderungsleistungen für alle Studierenden an, um den stetig steigenden Lebenshaltungskosten gerecht zu werden.

Weiters sieht die Volksanwaltschaft aus Anlass entsprechender Beschwerden Änderungsbedarf u.a. bei der Altersgrenze für den Bezug einer Studienbeihilfe (derzeit 35 Jahre), bei späten Studienwechseln, beim Nachweis ausbleibender Unterhaltszahlungen der Eltern, bei Mobilitätsstipendien und bei der Gleichstellung von Studierenden mit Behinderung.

Die Stellungnahme der Volksanwaltschaft zum Studienförderungsgesetz finden Sie hier und in der rechten Downloadspalte.

Für Volksanwalt Dr. Fichtenbauer stellt eine die Lebenssituation der Studierenden entsprechend berücksichtigende Studienförderung eine sinnvolle Investition in die Zukunft dar, die gerade einkommensschwächeren Familien den Zugang zu höherer Bildung ermöglichen muss.