Lange Verfahren in der Justiz

30. Juni 2010

Volksanwältin Brinek ist jedes Jahr mit zahlreichen Beschwerden von Personen konfrontiert, die durch eine extrem lange Verfahrensdauer bei Gericht verunsichert oder verärgert sind.

Sind Sie auch von einem derartigen Fall betroffen? Dann können Sie unter Umständen einen so genannten Fristsetzungsantrag stellen. Voraussetzung dafür ist, dass ein Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung (z.B. Anberaumung oder Durchführung einer Tagsatzung bzw. Verhandlung, Einholung eines Sachverständigengutachtens oder Ausfertigung einer Entscheidung) säumig ist. Im Antrag ist auszuführen, welche Verfahrenshandlung noch nicht gesetzt wurde. Der Antrag ist beim (säumigen) Gericht einzubringen und an den übergeordneten Gerichtshof zu richten.

Führt nun das (säumige) Gericht innerhalb von vier Wochen – nach Fristsetzung durch den übergeordneten Gerichtshof – alle im Antrag genannten Verfahrenshandlungen durch und verständigt Sie davon, gilt Ihr Antrag als zurückgezogen. Sie können aber auch erklären, Ihren Antrag aufrechterhalten zu wollen.

Liegt keine Säumnis vor, ist der Antrag durch den übergeordneten Gerichtshof abzuweisen, wobei diese Entscheidung unanfechtbar ist. Kommt dem Antrag Berechtigung zu, ist dem säumigen Gericht unter Setzung einer angemessenen Frist die Vornahme der Verfahrenshandlung aufzutragen. Mangels gesetzlicher Regelung bleibt eine Nichtbefolgung jedoch sanktionslos.

Sie haben eine Beschwerde zu diesem Thema? Kontaktieren Sie die Volksanwaltschaft über das online Beschwerdeformular und informieren Sie sich im neuen Folder der Volksanwaltschaft über Beschwerden im Justizbereich.