Heumarkt: Volksanwältin Brinek stellt mehrfache Missstände in der Verwaltung der Stadt Wien fest

14. Dezember 2017

Die Volksanwaltschaft hat ihr umfassendes Prüfverfahren bezüglich des Wiener Heumarkt Projektes nunmehr abgeschlossen. Volksanwältin Brinek attestiert, dass beim Verfahren für den geplanten Hochhausbau in mehrfacher Hinsicht Missstände aufgetreten sind:

Kein außerordentlicher Mehrwert für die Allgemeinheit

Mit der Änderung des Flächenwidmungsplans wurde seitens der Stadt eine Entscheidung getroffen, die ihren eigenen Grundsätzen aus dem Fachkonzept Hochhäuser – STEP 2025 bzw. Hochhauskonzept 2002 widerspricht. Demnach dürften am Heumarkt Areal Hochhäuser nur dann errichtet werden, wenn sie einen „außerordentlichen Mehrwert für die Allgemeinheit“ schaffen. Diesen mit der Errichtung des geplanten Wohnturmes begründeten „Mehrwert“ kann die Volksanwaltschaft nicht erkennen. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der breiten Öffentlichkeit zugängliche, leistbare Wohnungen entstehen sollen, ganz im Gegenteil. Auch die Errichtung einer unterirdischen Turnhalle, die von den umliegenden Schulen sowie für den privaten und öffentlichen Breitensport genutzt werden kann, ändert daran wenig. Zumal laut Fachkonzept Hochhäuser der Mehrwert im Hochhaus selbst liegen sollte. Für besagte Turnhalle müsste die Republik Österreich einen jährlichen Mietzins von rund 73.000 Euro bezahlen, somit kann der Projektwerber mit Gewinnen aus diesem angeblich dem öffentlichen Interesse dienenden Mehrwert rechnen. „Die Erfüllung öffentlicher Aufgaben darf grundsätzlich nicht von wirtschaftlichen Gegenleistungen Privater abhängig gemacht werden. Hier werden falsche Hoffnungen geweckt und unweigerlich der Unmut der Bevölkerung ausgelöst“, argumentiert die Volksanwältin.

Vertrag widerspricht der Wiener Bauordnung

Darüber hinaus kritisiert die Volksanwältin in mehrfacher Hinsicht, den zwischen der Stadt Wien und der WertInvest Hotelbetriebs GmbH und der Lothringerstraße 22 Projektentwicklungs GmbH geschlossenen Vertrag über die Errichtung und Erhaltung von Infrastrukturmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben „InterContinental Wien“. Dieser Vertrag wurde am 01. Juni 2017 vom Gemeinderat genehmigt, entspricht jedoch nicht der Wiener Bauordnung. Zwar kann durch dieses Gesetz der Grundeigentümer grundsätzlich an den Infrastrukturkosten beteiligt werden, die der Gemeinde durch die Festsetzung von Grünflächen als Bauland entstandenen sind. Im Plandokument wird jedoch auf die bereits vorhandene Infrastruktur (Kanal, Wasser, Strom, Gas, Fernwärme, Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz) explizit hingewiesen. Die Volksanwaltschaft regt eine Konkretisierung des § 1a Abs. 1 Bauordnung für Wien an, um zukünftigen Missbrauch zu vermeiden.

"Wunschwidmung" für den Investor

Bei der Neufestsetzung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes für das Heumarkt Areal handle es sich eindeutig um eine anlassbezogene Flächenwidmung, der jahrelange Verhandlungen mit den privaten Investoren vorangingen. „Hier stand das private Interesse vor dem öffentlichen Interesse. Die Raumpläne gaben hier nicht die Rahmenbedingungen vor“, unterstreicht Volksanwältin Brinek. Dadurch waren nicht die gleichen Voraussetzungen für alle gewährleistet und einige Projektwerber wurden bevorzugt behandelt. „Die Flächenwidmung hätte unabhängig vom individuellen Bauprojekt erfolgen müssen und nicht als "Wunschwidmung" für den Investor“, stellt die Volksanwältin einmal mehr klar.

Ignoranter Umgang mit dem Weltkulturerbe

Herbe Kritik erntet die Stadt Wien auch für ihren ignoranten Umgang mit dem Status Weltkulturerbe. Dieser Flächenwidmungsplan ermöglicht die Neuerrichtung eines 66 Meter hohen Wohnturmes im historischen Zentrum von Wien. Damit verstößt die Stadt Wien eindeutig gegen die Verpflichtungen zum Schutz und Erhalt des UNESCO Weltkulturerbes. „Der Wiener Gemeinderat nahm mit seiner Entscheidung wissentlich in Kauf, dass das historische Zentrum der Stadt seinen Weltkulturerbe-Status verliert“, so Brinek. Da die Welterbekonvention nie in die Wiener Landesgesetzgebung integriert wurde, regt die Volksanwaltschaft an, die sich aus Art. 4 ergebenden Verpflichtungen innerstaatlich umzusetzen.