Erhöhter Platzbedarf von Rollstuhlfahrern bis heute nicht im Wohnbauförderungsgesetz berücksichtigt

19. Juni 2015

Das Wohnbauförderungsgesetz (WFG 1984) nennt als Voraussetzung für eine Gebührenbefreiung eine maximale Nutzflächengrenze von 130m2, bei mehr als fünf in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Personen 150m2. Der erhöhte Platzbedarf eines Menschen, der auf einen Rollstuhl angewiesen ist, ist wohl unbestritten, das WFG 1984 berücksichtigt diesen Umstand jedoch in keiner Weise. Eine Familie von vier oder fünf Personen, die ein barrierefreies Eigenheim schaffen muss, hat somit keine Möglichkeit eine Gebührenbefreiung bei der Eintragung ins Grundbuch zu erlangen.

Mit diesen Überlegungen konfrontiert, gibt das Bundesministerium für Justiz an, dass eine Anpassung der Bestimmungen des WFG 1984 an den Gesundheitszustand der Betroffenen nicht zu bewerkstelligen sei, da der Verwaltungsaufwand somit zu hoch werden würde.

Die Volksanwaltschaft verweist hierbei auf die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK). Gemäß Art. 28 UN-BRK anerkennen die unterzeichnenden Staaten das Recht von Menschen mit Behinderungen auf einen angemessenen Lebensstandard. Dieses Recht umfasst auch das Recht auf ein behindertengerechtes Wohnen und der Staat hat geeignete Schritte zu setzen, um dieses Recht zu schützen und zu fördern und Diskriminierungen vorzubeugen.

Volksanwältin Gertrude Brinek regt daher eine Anpassung des WFG 1984 an, bei der – im Sinne der Gleichbehandlung behinderter Menschen – auf eine etwaige Gehbehinderung bei der Nutzflächengrenze des §53 WFG 1984 Rücksicht genommen wird.