Doktortitel nicht anerkannt

10. September 2016

Der Kärntner Polizeioffizier ist auch Doktor der Wirtschaftswissenschaften, doch den Titel darf er in keinem Dokument führen. 2009 wollte er nach seinem Master of Business Administration ein Doktorratsstudium beginnen. Zusammen mit seinem Kollegen wollte er über den österreichischen „Tellerrand“ hinauszuschauen, wie er sagte. Nach intensiver Suche fiel die Wahl auf die Universität in Nordzypern. Um sicherzustellen, dass die Universität anerkannt und der erworbene akademische Grad eintragungsfähig ist, wandten sich die beiden an des Wissenschaftsministerium. In einem Schreiben des Ministeriums heißt es explizit: „Da die gesamte Insel Zypern ein EU-Mitgliedsstaat ist, ist auch das Recht auf Eintragung zypriotischer akademischer Grade in Urkunden damit verbunden.“

Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums folgte in Österreich eine Überraschung: Der Titel der „Cyprus International University“ wird von den österreichischen Behörden nicht akzeptiert. So verweigerte die Passbehörde die Eintragung. Das Ministerium argumentierte plötzlich anders: „Die Geltung des Europäischen Rechts ist auf Grund eines Beschlusses des Europäischen Rats in jenem Teil, in denen die Behörden der Republik Zypern keine Hoheitsgewalt ausüben, bis zu einer Lösung des Zypernkonflikts ausgesetzt.“ und „Der vorliegende Fall geht über die rein universitätsrechtliche Frage hinaus, da es für die Entscheidungsfindung der Bezirksverwaltungsbehörde einer Interpretation einer völkerrechtlichen bzw. europarechtlichen Frage bedarf“.

Volksanwalt Fichtenbauer kritisierte den Meinungswechsel des Wissenschaftsministeriums scharf. Weder die politische Lage noch die Rechtslage hatte sich seit 2009 verändert. Dies bestätigte auch das Ministerium in einer aktuellen schriftlichen Stellungnahme. „Man muss sich in einem Rechtsstaat auf schriftliche Auskünfte eines Ministeriums verlassen können“, so der Volksanwalt. Das Ministerium hatte im Jahr 2009 nicht einmal das Außenministerium gefragt, musste sich daher bei seiner Auskunft sehr sicher gewesen sein. Der Sinneswandel geht nun zu Lasten der beiden Absolventen des Studiums. Eine detailliertere Formulierung im Universitätsgesetz und eine Änderung der Passgesetz-Durchführungsverordnung könnte künftig Klarheit schaffen.

 

Nachgefragt: Krankheit während der Soldatenausbildung

Ein junger Mann verlor nach Absolvierung von sechs Monaten Ausbildungsdienst beim Bundesheer seinen Job. Er wurde wegen einer Atemwegserkrankung aus dem Wehrdienst – in die Arbeitslosigkeit – entlassen, obwohl diese Krankheit bei der Musterung bekannt gewesen war. Doch damit nicht genug: Der Steirer wurde auch noch verpflichtet, fast die gesamte für seine Dienstzeit erhaltene Monatsprämie von € 3.827,96 zurückzuzahlen.

Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, sind gemäß dem Wehrgesetz vorzeitig aus dem Dienst zu entlassen, wenn ihre voraussichtliche Dienstunfähigkeit mehr als 24 Tage dauert. Dabei ist es egal, ob die Gesundheitsbeeinträchtigung verschuldet ist oder nicht. Nur ein Unfall im Dienst ist davon ausgenommen. Dies wirkt sich besonders nachteilig auf Personen aus, die Berufssoldaten werden oder sich zumindest für längere Zeit zum Wehrdienst verpflichten wollen. Das „Eingangstor“ zum Beruf als Soldat ist nämlich der sogenannte „Ausbildungsdienst“, der ein Jahr oder auch länger dauern kann. Währenddessen genießen die Bediensteten keinen Kündigungsschutz und sind nicht arbeitslosenversichert.

Während in anderen, größtenteils weniger gefährlichen Bereichen des öffentlichen Dienstes reguläre Dienstverhältnisse am Anfang der Laufbahnen stehen, ist ausgerechnet im militärischen Bereich die Anfangszeit mangelhaft abgesichert. „All diese Nachteile könnte man vermeiden, wenn man die Anfangszeit beim Militärdienst unter ähnlichen Bedingungen wie bei der Polizei gestalten würde“, dafür plädiert Volksanwalt Dr. Fichtenbauer. Die Rückforderung der Monatsprämie stellt in seinen Augen eine besondere Härte dar. Das Verteidigungsministerium könnte von der Rückforderung Abstand nehmen, eine Härtefallklausel ist gesetzlich vorhanden. „In meinen Augen liegt ein solcher Härtefall vor, ich möchte, dass die Klausel zur Anwendung kommt“, so der Volksanwalt in der Sendung vom 6. Dezember 2014.

Der Verteidigungsminister wird nochmals eine Prüfung vornehmen lassen. Ziel ist es, eine soziale Lösung innerhalb des rechtlichen Rahmens zu finden. Darüber hinaus soll an einer Anpassung des Heeresgebührengesetzes gearbeitet werden, um künftig flexibler auf ähnlich gelagerte Fälle reagieren zu können.