Brinek: Kinderbetreuungsgeld

25. Oktober 2010

Im abgelaufenen Jahr mehrten sich die Beschwerden von Menschen, die vom Finanzamt zur Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld aufgefordert wurden. Vor allem bei Vätern, die von ihren Kindern getrennt leben, herrschte großes Unverständnis. In manchen dieser Fälle forderten die Behörden vom Kindesvater die Rückerstattung eines Zuschusses an die Kindesmutter, über den er nicht einmal informiert war. 

Der Gesetzgeber hatte durch diese Regelung ursprünglich eine nachträgliche Gleichstellung mit verheirateten Elternteilen erreichen wollen. Nach Ansicht der Volksanwaltschaft werden dabei aber wichtige Punkte übersehen. So wenn bei getrennt lebenden Eltern die Person, die das gemeinsame Kind betreut, keinen Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem anderen Elternteil hat. Die Finanzbehörden können aber zum Beispiel von einem Vater, der nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, den an die Mutter ausgezahlten Zuschuss zurückfordern – auch wenn dieser bisher alle Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem Kind geleistet hat. Durch die Verpflichtung zur Rückzahlung des Kinderbetreuungsgeld-Zuschusses entsteht also über Umwege eine Unterhaltsleistung. Dies ist nach Ansicht der Volksanwaltschaft rechtsstaatlich bedenklich. Es ist verständlich, dass das Finanzministerium eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Zuschusses verhindern möchte. Besonders betroffen davon sind verdeckte Lebensgemeinschaften. Die Volksanwaltschaft schlägt zu diesem Zweck aber vor, die Lebensumstände der Antragstellerinnen und Antragsteller bereits vor Gewährung des Zuschusses näher zu überprüfen.

Mit der Novellierung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes erfolgte auch eine Änderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld. Dieser wurde für Geburten ab 1. Jänner 2010 in eine nicht rückzahlbare Beihilfe umgewandelt. Für Geburten bis zum 31.12.2009 ist jedoch die alte Rechtslage weiterhin anwendbar. Es können daher in nächster Zukunft noch problematische Fälle auftreten.

Daten und Fakten

Eltern mit geringem Einkommen können einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von rund 180 EUR pro Monat beantragen. Dies gilt sowohl für Alleinerzieherinnen und -erzieher als auch für Familien. Dabei handelt es sich um einen Kredit, der beim Überschreiten von gewissen Einkommensgrenzen an das Finanzamt zurückzuzahlen ist. Rund 33.000 Personen erhielten 2008 einen solchen Zuschuss.