Barrierefreiheit in Sieghartskirchen

24. November 2014

In der Gemeinde Sieghartskirchen, so meint die erst seit kurzem im Amt befindliche Bürgermeisterin, seien bereits zahlreiche Maßnahmen für bewegungseingeschränkte Personen ergriffen worden. Das historische Gemeindeamtsgebäude könne jedoch nur durch kostenintensive und umfangreiche Umbauarbeiten barrierefrei gestaltet werden, welche nicht von heute auf morgen realisiert werden können.

Volksanwältin Brinek unterstreicht: “Sowohl die Gemeinden als auch der Bund haben im Bereich der Barrierefreiheit eine Vorbildwirkung zu erfüllen und daher mit gutem Beispiel voranzugehen! Dieses Thema betrifft nicht nur Sieghartskirchen, sondern hunderte andere Gemeinden auch. Zur barrierefreien Umgestaltung ist in jeder betroffenen Gemeinde ein Etappenplan zu erstellen und zu veröffentlichen.“ Das Ziel muss sein, Gebäude so zu gestalten, dass sie für Menschen mit Bewegungseinschränkungen zugänglich und nutzbar sind. Die Volksanwältin empfiehlt, sich bei der Planung von fachkundigen Vereinen unterstützen zu lassen, sodass Fehler, wie jene in Sieghartskirchen, zukünftig vermieden werden können.

Ungleichbehandlung bei der Zustimmung zu Wärmedämmung?

Die Gemeinde Hof am Leithaberge verwehrt einem Niederösterreicher die Genehmigung für das Anbringen einer 10 cm starken Wärmeschutzverkleidung auf seinem Haus, da diese Dämmung in den Gemeindegrund hineinragen würde. Der Hauseigentümer hatte darauf vertraut, dass die Wärmeschutzverkleidung bei seinem Haus nicht anders behandelt werde wie bei vergleichbaren Gebäuden und fühlt sich daher von der Gemeinde ungerecht behandelt.

Bei Anbringen einer dünneren Wärmedämmplatte würde der Niederösterreicher die Landesförderung für die Wärmedämmung verlieren, da die geforderten Dämmwerte nicht erzielt werden könnten. Unverständlich erscheint die Haltung der Gemeinde, insbesondere da der Gehsteig vor dem Haus 1,50 Meter breit ist und auch bei Anbringen einer 10 cm starken Wärmedämmung die gesetzlich geforderte Mindestbreite von Gehsteigen (1,25 Meter) bei Weitem gewahrt werden würde.

Um eine einheitliche Vorgehensweise bei Überbauung von Gemeindegrund zu gewährleisten, hat der Gemeinderat einen Beschluss gefasst, der festlegt, dass nur 5 cm Wärmedämmplatten auf Gemeindegrund im Gehsteigbereich aufgebracht werden dürfen. Auf Rückfrage, ob eine sachliche Überlegung dahinter stünde, dass unabhängig von einer etwaigen Gehsteigbreite lediglich 5 und nicht 10 cm überbaut werden dürfen, verweist der Bürgermeister darauf, dass die Entscheidung dem Gemeinderat obliegt und ihm daher die Hände gebunden wären.

Volksanwältin Brinek sieht in dem Gemeinderatsbeschluss eine Ungleichbehandlung von Bürgerinnen und Bürgern, da die neue Verbauungsregelung nur Wärmedämmplatten betrifft und alle anderen Arten der Überbauung nicht berücksichtigt. „Sollte der Gemeinderatsbeschluss eine Vereinheitlichung der Überbauungsreglungen von Gemeindegrund bezwecken, ist er missglückt“ so die Volksanwältin. Sie fordert den Gemeinderat auf “den Gemeinderatsbeschluss zu überdenken“ und appelliert an den Bürgermeister „sich für eine sachgerechte und einheitliche Lösung einzusetzen“.