Zufahrtsrecht zum Grundstück in Gefahr?

16. Jänner 2016

Ein Hausbesitzer in der Gemeinde Podersdorf am See ist verunsichert: Das seit 1958 vertraglich verbriefte Zufahrtsrecht zu seinem Haus, aber auch der Zugang zum See über Gemeindegrund ist seit einer Grundstücksteilung durch die Gemeinde nicht mehr im Grundbuch eingetragen. Der Betroffene hat mehrfach die Behebung dieses Fehlers urgiert – bis dato ohne Erfolg.

Fest steht, dass der Hausbesitzer bereits seit 1958 ein Weg-, Fahrt- und Leistungsrecht über ein Grundstück der Gemeinde hat. Seeseitig wurde sogar ein ausschließliches Nutzungsrecht mit Vertrag eingeräumt. Das alles war bis 1986 auch ordnungsgemäß im Grundbuch eingetragen. Als in diesem Jahr allerdings auf Veranlassung der Gemeinde Grundstücksnummern geändert wurden, hat die Behörde offenbar auf die entsprechende Übertragung in das Grundbuch vergessen. Mündliche, aber auch schriftliche Zusagen des Bürgermeisters, diesen Fehler zu beheben, wurden bis dato nicht eingehalten. Es kam noch schlimmer: Mittlerweile hat die Gemeinde den Fall einem Anwalt übergeben und kündigt an, eine „andere geeignete Zufahrt“ zu schaffen. Für Volksanwältin Brinek eine untragbare Vorgehensweise: „Laut Gesetz hätten Änderungen ohnehin nur für lastenfreie Grundstücke stattfinden dürfen, also was soll jetzt diese Trickserei? Am gültigen Vertrag gibt es nichts zu ‚deuteln‘ und ich erwarte mir, dass die Gemeinde umgehend den Antrag auf Eintragung des Geh- und Fahrtrechtes stellt und somit das ausschließliche Nutzungsrecht für die Hauseigentümer wieder gesichert ist.“

 

Nachgefragt: Beerdigungsverbot

Im Fall jener 96-jährigen Frau, die überraschend von einem Beerdigungsverbot erfuhr, gibt es gute Nachrichten. Die betagte Dame hatte jahrzehntelang für ein Grab, in dem ihr verstorbener Mann beerdigt ist, bezahlt und ist selbstverständlich davon ausgegangen, dass sie ebenso dort die letzte Ruhe finden würde. Als sie bzw. ihr Sohn von der Friedhöfe Wien GmbH in Kenntnis gesetzt wurde, dass dieses Grab aufgrund der starken Verwurzelung einer Linde mit einem Beerdigungsverbot belegt wurde, wandte sich die Familie an die Volksanwaltschaft. Die Friedhofsverwaltung hat prompt reagiert: Es wurde ein Ersatzgrab zur Verfügung gestellt und das gesamte Grabinventar übertragen. Die neue Beisetzung fand bereits vor Allerheiligen statt. Auch die Laufzeit des Benützungsrechtes wurde mitübertragen. Volksanwältin Brinek hebt in diesem Zusammenhang die gute Kooperation mit der Wiener Friedhofsverwaltung hervor.