Volksanwaltschaft präsentiert Sonderprüfbericht zu AHZ Vordernberg

26. Juni 2015

Brinek erläuterte Schwerpunkt der Prüfung

Im Mittelpunkt des Prüfverfahrens stand laut Volksanwältin Gertrude Brinek die Klärung der Frage der Betrauung privater Sicherheitsfirmen mit hoheitlichen Aufgaben. Die Vermutung, dass diese Vorgehensweise rechtswidrig bzw. verfassungsrechtswidrig sein könnte, bestätigte sich im Laufe des Prüfverfahrens in einigen Punkten. Insbesondere im Bereich der Befugnisse, im Rahmen der „Tagesstrukturierung“, die Hausordnung im Anhaltezentrum „durchzusetzen“, bei der Gewalt- und Konfliktprävention bzw. Streitschlichtung und Deeskalation. Aufgrund der Kritik der VA wurden die beanstandeten Passagen in den Verträgen bereinigt, so die Volksanwältin. Die Volksanwälte fordern daher eine gesetzliche Klarstellung in Bezug auf den Einsatz von privaten Sicherheitskräften.

Fichtenbauer erläuterte das Fehlen einer Rechtsgrundlage

Ein rechtspolitisches Problem ist das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für das Setzen von Zwangsakten der Privaten Sicherheitsfirmen. Entsprechende Vorbildregelungen finden sich beispielsweise im Luftfahrtsicherheitsgesetz. Das Modell der „Public-Private-Partnership“ sei an sich in Ordnung, die VA sei aber auf eine verfassungsrechtlich zulässige und saubere Vorgehensweise aus, bekräftigte Fichtenbauer. Vor allem in Hinblick auf den Rechtsschutz im Falle einer Überschreitung der Befugnisse müsse eine gesetzliche Regelung Klarheit schaffen.

Kräuter machte auf Problem der Ausgliederung im Gesundheitsbereich aufmerksam

Volksanwalt Kräuter thematisierte ebenso den Einsatz von privaten Sicherheitsfirmen in Krankenanstalten und psychiatrischen Einrichtungen. Er wies darauf hin, dass die Anwendung der „Public-Private-Partnership“ vor allem auch im Gesundheitsbereich ein kritisches Thema sei. Auch dort werden private Sicherheitsleute mit Aufgaben betraut, die ausschließlich Gesundheitsberufen vorbehalten sind. „Eine fatale Entwicklung aufgrund von Kostendruck“, betonte Volksanwalt Kräuter. Die grundsätzliche Regelung der Auslagerungsfrage im Bericht der VA sei daher umso wichtiger.