Vermerk auf Kuvert verletzt Datenschutz

8. August 2016

Die Finanzverwaltung druckte immer wieder Vermerke auf RSb-Kuverts auf, die Rückschlüsse auf den Inhalt der Sendung zuließen. Das Argument, dass eine nachweisliche Zustellung nur dann sinnvoll und für die Behörde als Dokumentation der Zustellung geeignet sei, wenn dem Zustellnachweis der Inhalt der Sendung zu entnehmen ist, kann die Volksanwaltschaft nicht nachvollziehen.

Ein Salzburger kritisierte, dass er vom Finanzamt einen Brief erhalten hat, der auf dem Kuvert einen Aufdruck hatte, der auf den Inhalt Rückschlüsse zulassen würde. Im konkreten Fall handelte es sich um den Vermerk „Rückforderung“. Er fand es nicht in Ordnung, dass z.B. der Zusteller somit Kenntnis über den Inhalt des Briefes hatte.

Auf Nachfrage der Volksanwaltschaft meinte das BMF dazu, dass ihres Erachtens eine Zustellung mit Rückschein nur sinnvoll und für die Behörde als Dokumentation der Zustellung geeignet sei, wenn dem Zustellnachweis der Inhalt der Sendung zu entnehmen sei.

Volksanwältin Brinek vertritt jedoch die Meinung, dass die genaue Bezeichnung der Art der Briefsendung entbehrlich ist und ein Vermerk in Form von z.B. "Erledigung vom…" ausreichend sei.

Letztendlich nahm das BMF die Anregung, dass der Inhalt des Dokumentes nicht nach außen erkennbar sein soll an und wird prüfen, welcher neutrale Vermerk künftig aufgedruckt werden soll.

Dadurch wird in Zukunft der Geheimhaltungspflicht sowie dem Grundrecht auf Datenschutz entsprochen.