Tempelanlage mit Kapelle vergleichbar?

19. März 2016

Der geplante Bau einer buddhistischen Tempelanlage findet bei der Bevölkerung nicht nur Anklang. Konkret geht es um einen sogenannten Stupa, der im Grünland der Marktgemeinde Grafenwörth errichtet werden soll, samt Nebenanlagen und Parkplätzen. Eine Baubewilligung habe der Bürgermeister bereits erteilt. Die Bürgerinitiative „Rettet den Wagram“ hat daraufhin Volksanwältin Brinek um Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Vorhabens gebeten.

Volksanwältin Brinek verweist eingangs darauf, dass selbstverständlich jede anerkannte Religionsgemeinschaft das Recht hätte, einen Sakralbau zu errichten – allerdings unter Einhaltung der gesetzlichen Regeln. Der Bürgermeister beruft sich auf das Niederösterreichische Raumordnungsgesetz, das die Bewilligung von „Kapellen, Marterln und anderen Kleindenkmäler“ im Grünland durchaus zulässt.

Die Volksanwältin dazu: „Eine Tempelanlage in diesen Ausmaßen ist sicher keine Kapelle. Wir sprechen von einem Bauwerk mit einem Durchmesser von mehr als 33 Metern und einer Gesamthöhe von über 33 Metern, das bis zu 320 Personen Platz bieten soll. In ganz Niederösterreich kenne ich keine Kapelle in dieser Größenordnung.“ Darüber hinaus kritisiert sie das vorliegende Ortsbildgutachten, das an Kürze kaum zu überbieten sei. Weder könne man dem Akt entnehmen, wer dieses erstellt hätte noch sei ein Bezugsbereich ersichtlich.

Bezüglich der bereits vor Bauansuchen eingeholten Stellungnahme der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht des Amtes der NÖ Landesregierung äußert Brinek ebenfalls Bedenken: „Ich bezweifle nicht, dass der Stupa in der buddhistischen Religion die Funktion eines Andachtsraumes erfüllt, ähnlich wie eine Kapelle in der christlichen Religion, jedoch frage ich mich, ob der zuständigen Abteilung der Landesregierung diese Ausmaße bekannt waren. Stupas gibt es in allen Größen, vom Tischstupa bis zur ausgewachsenen Tempelanlage.“

Die Volksanwältin empfiehlt abschließend, die Baubewilligung für nichtig zu erklären.

 

Antrag auf größere Gemeindewohnung abgelehnt

Eine kleine Familie bewohnt eine 54 m2 große Gemeindewohnung in Wien. Mutter und Sohn wohnen bereits seit mehreren Jahren dort, lediglich der Vater ist erst nach der Hochzeit im August 2015 eingezogen. Dazu kommt, dass der 2010 geborene Sohn an einer Blutgerinnungsstörung leidet und die nötigen Pflegemaßnahmen bzw. die Unterbringung ärztlicher Geräte auf engem Raum schwer möglich sind. Ein Ansuchen auf eine größere Wohnung wurde mit Hinweis auf die Vergaberichtlinien abgelehnt – das Argument „Überbelag“ gelte erst nach zwei Jahren Wohndauer, die bei einem Familienmitglied nicht erfüllt sei. Volksanwältin Brinek zeigt sich erfreut, dass Wiener Wohnen eine rasche Lösung in Aussicht stellt. Nach Einlangen eines aktuellen fachärztlichen Gutachtens wurde eine vordringliche Prüfung des Falles zugesagt.