Strafzettel: Höhere Strafe bei falscher ID-Angabe

11. Mai 2015

Sowohl für Organstrafverfügungen als auch für Anonymverfügungen sieht das Verwaltungsstrafgesetz die Verwendung von Belegen vor, die sich zur postalischen Einzahlung eignen. Diese Belege haben eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann. Bei Online-Banking gilt eine Einzahlung daher nur dann als fristgerecht getätigt, wenn der Überweisungsauftrag diese automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers damit auch fristgerecht gutgeschrieben werden kann.

Die Anführung der automationsunterstützt lesbaren Identifikationsnummer gewährleitstet die Zuordnung des Strafbetrages der betreffenden Anonym- oder Organstrafverfügung und ist ein gesetzliches Erfordernis für eine fristgerechte Einzahlung. Das Risiko, dass bei der elektronischen Überweisung Fehler passieren können, trägt der bzw. die Bestrafte. Bei einer Einzahlung sollte daher immer darauf geachtet werden, dass alles richtig eingetragen und die Übermittlung korrekt erfolgt ist.

Wenn dennoch ein Fehler passiert und die Einzahlung nicht ankommt oder zugeordnet werden kann, leitet die Behörde das so genannte „ordentliche Verwaltungsstrafverfahren“ ein, in dem der bzw. die Bestrafte alle Argumente gegen die Strafe vorbringen kann. Bei einer Bestätigung der Strafe darf die Behörde aber eine höhere Strafe als im abgekürzten Verfahren verhängen.