STOISITS: PROBLEME BEI AUFENTHALTSTITEL

23. Mai 2011

Der Kosovare Herr K. wandte sich zunächst mit einem Problem bezüglich Familienbeihilfe an die Volksanwaltschaft: Das Bundesasylamt verlängerte Herrn K.s subsidiäre Schutzberechtigung nicht mehr. Gleichzeitig erklärte es seine Ausweisung auf Dauer für unzulässig. Herr K. und seine Familie erhielten einige Monate später die Erstniederlassungsbewilligungen. Der Antrag auf Familienbeihilfe wurde vorerst abgewiesen, da kein gültiger Aufenthaltstitel vorhanden war. Die Volksanwaltschaft konnte erreichen, dass die Familienbeihilfe – bis auf einen Monat - rückwirkend ausbezahlt wurde.

Zwischen dem Ende der subsidiären Schutzberechtigung und dem Beginn des Aufenthaltstitels war eine Lücke von einem Monat entstanden. Abgesehen davon, dass in dieser Zeit keine Familienleistungen gezahlt wurden, war auch eine durchgehende „Aufenthaltstitelkette" nicht gegeben.

Wenn das Bundesasylamt feststellt, dass eine Ausweisung auf Dauer unzulässig ist, hat die betroffene Person auf Grund des hohen Ausmaßes an Integration einen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Nicht eindeutig im Gesetz geregelt ist, ab wann der Aufenthaltstitel erteilt werden, insbesondere ob er direkt an das Ende der subsidiären Schutzberechtigung anschließen muss. Wenn die Niederlassungsbehörde den Aufenthaltstitel so ausstellt, dass er direkt zeitlich an die subsidiäre Schutzberechtigung anschließt, hätten Betroffene durchgehende Aufenthaltsberechtigungen, was besonders für einen möglichen künftigen Staatsbürgerschaftserwerb wichtig wäre.

Die Volksanwaltschaft regte daher an, Aufenthaltstitel direkt im Anschluss an das Ende der subsidiären Schutzberechtigung zu erteilen. Das Bundesministerium für Inneres lehnte die Anregung jedoch ab: Humanitäres Aufenthaltsrecht diene nicht der Ermöglichung einer durchgehenden Titelkette und werde erst mit der Ausstellung des beantragten Aufenthaltstitels konstitutiv begründet.

Die zuständige Volksanwältin bedauert, dass das Bundesministerium für Inneres eine durchaus zulässige rechtliche Variante nicht aufgreift und damit einer für die Betroffenen nachteilige Vorgehensweise den Vorzug gibt.