STOISITS: MIT 35 ZU ALT FÜR EINE STUDIENBEIHILFE ?

10. Mai 2011

Im April dieses Jahres wandte sich Herr N.N. mit folgendem Problem an die Volksanwaltschaft: Herr N.N. ist 35 Jahre alt und hat sich nach rund 20-jähriger Berufstätigkeit dazu entschlossen die Studienberechtigungsprüfung zu absolvieren, um in weiterer Folge Lehrer zu werden. Er hoffte, dass sein Vorhaben durch finanzielle Hilfe in Form eines Stipendiums unterstützt werden würde. Jedoch musste Herr N.N., nachdem er sich an eine Vielzahl von Stellen gewandt hatte erfahren, dass es keinerlei finanzielle Unterstützung für ihn gibt, da Stipendien nur bis zum vollendeten 35. Lebensjahr vergeben werden.

Die Volksanwaltschaft konnte die Informationen, die Herr N.N. bezüglich der Altersgrenze für eine Studienbeihilfe erhalten hatte, leider nur bestätigen. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass das Studium vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen wird. Diese Altersgrenze erhöht sich für StudienbeihilfenwerberInnen um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens aber um insgesamt fünf Jahre. D. h., im Studienförderungsgesetz gilt als generelle Altersgrenze das vollendete 30. Lebensjahr. In einigen Ausnahmefällen ist die Anhebung der Altersgrenze höchstens bis zum 35. Lebensjahr bei Studienbeginn vorgesehen.

Ähnliche Beschwerden wurden bereits mehrfach an die Volksanwaltschaft herangetragen. Die gegenständliche Problematik wurde wiederholt in Berichten der Volksanwaltschaft an den österreichischen Nationalrat und Bundesrat dargestellt. In ihren Berichten regte die Volksanwaltschaft an, die gegenständliche Altersgrenze insbesondere in Hinblick auf eine steigende Lebenserwartung und Anhebungen des Pensionsantrittsalters in der Vergangenheit auf ihre Zeitgemäßheit hin zu überprüfen. Eine Anhebung der Altersgrenze wäre nur durch den Gesetzgeber möglich. Die Volksanwaltschaft wird ihre diesbezügliche Anregung aufrecht halten.