STOISITS: KEIN VISUM NACH RECHENFEHLER

14. Juni 2011

Für die positive Erledigung eines Visumsantrags wird auch eine Verpflichtungserklärung der einladenden Person eingeholt, in welcher diese ihr Einkommen nachweisen muss. Herr H. hatte sich im Rahmen eines Visumsantrags für seine auf den Philippinen lebende Verlobte – Frau M. – an die Bezirkshauptmannschaft gewandt, um die Verpflichtungserklärung abzugeben. Eine reine Formsache, einem Besuch in Österreich sollte danach nichts mehr im Weg stehen, war Herr H. überzeugt.

Jedoch vergaß der Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft während der Ausfertigung auf Herrn H.s Sonderzahlungen und füllte die Verpflichtungserklärung daher nur unvollständig aus. Der Rechtsvertreter des Herrn H. wies die Bezirkshauptmannschaft auf den Fehler hin. Da war es jedoch schon zu spät: Frau M musste an der Österreichischen Botschaft Manila erfahren, dass ihr Visumsantrag abgelehnt worden war.

Der einfachste Weg, wie Herr H. im Nachhinein erfuhr, ist in solchen Fällen die Einreichung eines neuen Antrages, was Frau M. dann auch machte: diesmal wurde die Verpflichtungserklärung richtig ausgefüllt, und dem Visumsantrag stattgegeben. Fr. M. konnte zu ihrem Verlobten nach Österreich reisen.

Herrn H.s Beschwerde an die Volksanwaltschaft war begründet, und die zuständige Volksanwältin Mag.ª Terezija Stoisits teilte dem Bundesministerium für Inneres mit, dass aufgrund des fehlerhaften Verhaltens des Mitarbeiters der Bezirkshauptmannschaft ein neuer Visumsantrag eingebracht werden musste, was zu einer viermonatigen Verzögerung und zu Mehrkosten aufseiten der Betroffenen geführt hatte.