Rehabilitationsgeld statt befristeter Invaliditätspension

13. November 2014

Für Personen, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gibt es nur mehr eine unbefristete Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension. Die befristete Pensionsleistung wurde für Unter-50-Jährige abgeschafft. Als Ersatz für eine befristete Pension besteht ein Anspruch auf Rehabilitationsgeld und Maßnahmen der Rehabilitation im Bereich der Krankenversicherung. Anspruch auf Rehabilitationsgeld besteht dann, wenn Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit voraussichtlich im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliegt und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar sind.

Obwohl der Antrag auf eine Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension beim zuständigen Pensionsversicherungsträger gestellt werden muss, ist der Krankenversicherungsträger für die Berechnung und Auszahlung des Rehabilitationsgeldes zuständig. Damit verbunden ist auch ein Case Management beim Krankenversicherungsträger.

Die Volksanwaltschaft sieht aber Probleme durch die neu geschaffene Leistung. Das Rehabilitationsgeld stellt eine „Mischleistung“ zwischen Kranken- und Pensionsversicherung dar. Dadurch eröffnen sich Schwierigkeiten etwa bei der Höhe der Leistung und bei Wohnsitz im Ausland.

Das Rehabilitationsgeld ist zwar eine Leistung der geminderten Arbeitsfähigkeit, gebührt aber im Ausmaß des Krankengeldes und mindestens in der Höhe des Ausgleichzulagenrichtsatzes für Alleinstehende. Die unterschiedliche Berechnung des Rehabilitationsgeldes im Vergleich zur Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension kann zu finanziellen Verschlechterungen führen. Es wurde eine Übergangsregelung für jene Fälle geschaffen, deren befristete Pension 2015 ausläuft und die dann unmittelbar Anspruch auf Rehabilitationsgeld haben. Demzufolge wird die zuletzt bezogene Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension für die Berechnung des Rehabilitationsgeldes herangezogen.

Die Volksanwaltschaft setzt sich dafür ein, dass weitere Nachbesserungen der Gesetzeslage vorgenommen werden.