Rechtswidrige Bestrafung wegen „Fahrerflucht“

27. Februar 2017

Ein Wiener beschwerte sich bei der Volksanwaltschaft, weil er wegen „Fahrerflucht“ von der Bezirkshauptmannschaft (BH) Mödling mit einer Geldstrafe in Höhe von € 190,- (samt € 20,- Kostenbeitrag) belegt worden war. Konkret warf ihm die BH vor, beim Versuch, zwischen zwei Autos einzuparken, das vor ihm stehende Auto beschädigt zu haben. Er habe danach nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt. Der Beschwerdeführer bestritt diese Darstellung.

Laut BH Mödling sei der mutmaßliche Unfalllenker von einem anderen Verkehrsteilnehmer beobachtet worden, wie er beim Versuch einzuparken das vor ihm stehende Fahrzeug an der hinteren Stoßstange beschädigt habe. Dieser Zeuge habe in der Folge Anzeige bei der Polizeiinspektion Wiener Neudorf erstattet.

Im Widerspruch dazu stand jedoch die Aussage des Zulassungsbesitzers des vermeintlich beschädigten Fahrzeuges: Dieser gab vor der Polizeiinspektion Wiener Neudorf an, dass die auf der Stoßstange sichtbaren Beschädigungen schon älter seien und sicher nicht von dem angeblich durch den Wiener verursachten Parkschaden stammen.

Damit konnte der Eintritt eines durch den Beschwerdeführer verursachten Parkschadens nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden. Mangels nachweisbaren Sachschadens ist eine Bestrafung wegen „Fahrerflucht“ jedoch rechtswidrig.

Volksanwalt Dr. Fichtenbauer konnte vor diesem Hintergrund die Aufhebung des rechtwidrigen Straferkenntnisses und in der Folge die Rückerstattung des gesamten Strafbetrages an den Beschwerdeführer bewirken.