Pflege oder Krankenhausbehandlung – verwirrende Information und unklare Vorschreibung?

9. Mai 2015

Kurz nach der Einlieferung in ein Wiener Spital wird eine 91-jährige Wienerin aus medizinischen Gründen in eine andere Abteilung desselben Krankenhauses verlegt. Dort wird sie drei Monate, bis April 2013 behandelt. Ein halbes Jahr später erhalten Mutter und Sohn eine Rechnung in der Höhe von rund 8.000 Euro. Der Sohn geht von Leistungen im Rahmen der Krankenhauspflege aus, die nicht von der zuständigen Krankenkasse übernommen werden, und begleicht die offene Rechnung. Nach dem Ableben der Mutter im Jahr 2014 meldet der FSW im Verlassenschaftsverfahren eine Forderung in Höhe von rund 22.400 Euro an. Auf Nachfrage des Sohnes erhält dieser die Information, dass die Verlegung seiner Mutter im Krankenhaus eine Unterbringung im Rahmen einer geriatrischen Kurzzeitpflege gewesen sei. Der Sohn ist der Meinung, dass die betagte Frau eine Einverständniserklärung unterzeichnete, aus der die Absicht zur Verlegung in die geriatrische Kurzzeitpflege zwar ersichtlich sei, nicht jedoch die Kosten, die mit rund 10.000 Euro pro Monat zu Buche schlagen.

Für eine dauerhafte oder befristete Unterbringung in ein Pflegeheim ist der Abschluss eines Heimvertrages erforderlich. Nach dem Heimvertragsgesetz müssen bestimmte Informationen wie die Fälligkeit und die Höhe des Entgelts, Leistungen im Rahmen der Grundbetreuung, Dauer des Vertragsverhältnisses, Räumlichkeiten etc. darin enthalten sein. Der Sohn gibt an, dass er trotz mehrmaligem Nachfragen bislang keine Informationen darüber erhalten habe, ob ein solcher Vertrag rechtsgültig zustande gekommen sei. Ihm sei bislang auch nicht erklärlich, wer mit der Mutter Gespräche über Kostenfolgen geführt haben soll, zumal sie selbst ihm darüber nichts berichtet habe.

In der ORF-Sendung „Bürgeranwalt“ gab der Geschäftsführer des Fonds Soziales Wien, Peter Hacker, an, dass die Wienerin eigenberechtigt gewesen sei und einen rechtsgültigen Heimvertrag unterschrieben habe. Sie soll laut FSW von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch mehrmals darüber aufgeklärt worden sein, dass für die Kurzzeitpflege 80% der Pension und des Pflegegeldes sowie Vermögen herangezogen werden muss. Da die Wienerin zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung und der Unterbringung im Spital geschäftsfähig und nicht besachwaltet gewesen sei, sei der FSW nicht befugt Auskünfte an Dritte – das sind auch Angehörige – zu erteilen. Dies bedeutet, dass der Sohn weder seine Zustimmung zum Vertrag geben muss, noch dürfen ihm Informationen ohne Zustimmung der Mutter übermittelt werden.

Alle Unterlagen, auf die sich die Kostenvorschreibung beziehen, werden jetzt der Volksanwaltschaft zur rechtlichen Beurteilung vorgelegt werden. Auch der Heimvertrag wird nun von der Volksanwaltschaft auf seine Richtigkeit geprüft.

 

Nachgefragt: Unterstützung für Fahrtkosten – ist Bund oder Land zuständig?

 

Nach einem Rückenmarksschlaganfall vor zehn Jahren ist eine Oberösterreicherin auf ihren Rollstuhl angewiesen. Nachdem ihr die Marktgemeinde Lenzing eine Beschäftigung in der Bibliothek anbietet, freut sie sich, sich wieder sinnvoll betätigen zu können. Den Wegfall der Ausgleichszulage nimmt die Oberösterreicherin dafür in Kauf.

Vor ihrer Tätigkeit in der Bücherei erhielt die zweifache Mutter einen Fahrtkostenzuschuss vom Land Oberösterreich. Nachdem sie ihre Tätigkeit in der Bibliothek aufgenommen hatte, erhielt sie einen Mobilitätszuschuss vom Bundessozialamt (nunmehr Sozialministeriumservice), allerdings nur bis Oktober 2013.

Laut Ministeriumsvertreter kommt der Bund erst zum Zug, wenn Menschen mit Behinderung ab der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt sind. Die zwei Stunden in der Bücherei bzw. 90 Euro im Monat liegen unter dieser Grenze. Das Land Oberösterreich gewährt hingegen nur einen Fahrtkostenzuschuss für Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer oder schwer gehbeeinträchtigte Personen, die nicht berufstätig sind.

In der Sendung hielt Volksanwalt Dr. Kräuter fest, dass diese kuriose Situation – der Bund erkenne ihre Beschäftigung nicht an, das Land Oberösterreich hingegen schon – nicht dazu führen dürfe, dass die Frau auf der Strecke bleibt. Klar ist für den Volksanwalt, dass der Frau geholfen werden müsse und sie „die falsche Adresse für Sparmaßmaßnahmen“ sei.

Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz teilte der Volksanwaltschaft nun mit, dass man eine Zuwendung im Ausmaß von 1.200 Euro für 2014 und 2015 aus den Mitteln des Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung an die Beschwerdeführerin überwiesen habe.