Paradigmenwechsel oder graue Theorie?

28. Juli 2017

Von Gertrude Brinek

Herta A., eine rüstige Pensionistin, stand in der Gefahr, besachwaltet zu werden. Die Anregung sei plausibel gewesen, hatte der Richter gesagt, als der Neffe, Herr L., sich der Sache anzunehmen versuchte und beim Gericht vorsprach. Gehört zu werden, Vorschläge zur Bewältigung des Alltags zu machen, um eine Sachwalterschaft (durch den familienfremden Anwalt) abzuwenden, die "andere Sicht" der Dinge schildern zu können, das war ihm wichtig. Dass seine Anregungen Gehör fanden, lag einzig in der Gunst des Richters.

Wer etwas tiefer in die Materie eindringt, staunt, wie schnell man in Österreich besachwaltet wird: das heißt, seine rechtliche Handlungsfähigkeit verliert, von Informationen - auch über die eigene Situation - abgeschnitten ist, zum Beispiel von einem fremdbestimmten Taschengeld leben muss, sich Ortsveränderungen (Übersiedlung ins Pflegeheim) oder den Verkauf der Wohnung auch gegen seinen Willen gefallen lassen muss.

Das neue Gesetz tritt 2018 in Kraft

Eine fundierte Abklärung ergab, dass Frau A. bereits mit wenigen regelmäßigen haushaltlichen Hilfsdiensten und einer Bankvereinbarung das Leben in größtmöglicher Selbstbestimmung in der gewohnten Umgebung weiterführen konnte - ohne Sachwalter. Was Peter L. als Erfolg feierte, entspricht nicht der gegenwärtigen Praxis der Sachwalterschafts-Entscheidungen. Ab 1. Juli 2018 wird jedoch alles anders: Das neue Erwachsenenschutz-Gesetz tritt in Kraft.

Es ist, was die Hilfe, Unterstützung und Stellvertretung anlangt, gewissermaßen aufsteigend aufgebaut, setzt bei der Vorsorgevollmacht an und geht über die gewählte und die gesetzliche Erwachsenen-Vertretung bis zur gerichtlichen Vertretung, die etwa der Sachwalterschaft "alt" gleichkommt. Es fokussiert auf "Empowerment", auf die Anhörung der Angehörigen und wenn notwendig auf begrenzte/befristete Stellvertretung, die nichts mit der alten Entmündigungspraxis zu tun hat. Damit soll eine neue Ära der selbstbestimmten Lebensführung - auch unter Einschränkungen - gewährleistet werden.

"Wenn der Mensch als Rechtssubjekt in bestimmten Bereichen nicht mehr funktioniert, dann braucht es einen Sachwalter": Diese Philosophie abzulehnen, das eint mich mit dem Bundesminister für Justiz. Es widerspricht auch jener Einstellung, dass Menschen geistig-seelisch vermessen und in das Normalitätsschema des modernen, jungen, fitten, gesunden und berechenbaren Menschen gezwängt werden müssen. Gemäß selbigem kann man technokratisch ausgerichtet und genau berechnet mit den Menschen verfahren. Was manchen Einrichtungen und Behörden durchaus gefallen mag, aber menschenrechtlich indiskutabel ist.

Ein Symptom ist die zunehmende Verrechtlichung in den Bereichen Medizin und Pflege (obwohl die Klagen über Verfehlungen generell nicht zugenommen haben). Vielfach ist das Wissen verloren gegangen, mit gesellschaftlichen Abweichungen umgehen zu können, obwohl der Kurs in Richtung kreative Individualisierung zeigt. Geänderte Familienstrukturen und ein staatliches respektive behördliches Sicherheitsdenken, das auf automatisierte Verkehrsformen und Dienstleistungen setzt, haben diese paradox anmutenden Umstände mit zu verantworten.

Das neue Gesetz setzt gewissermaßen bei einem Gegentrend an: genauer hinsehen, kommunizieren und bei den Bedürfnissen der Menschen ansetzen. Mit der Beachtung der UN-Behindertenrechts-Konvention rücken auch die Rechte der Menschen mit Behinderungen wieder ins Zentrum der Aufmerksamkeit. Auch hier gilt: Unterstützung und Hilfe zur Selbstentscheidung anstelle von Fremdbestimmung.

Damit das Erwachsenenschutz-Gesetz seine Wirkung entfaltet und nicht graue Theorie bleibt, braucht es einen echten Paradigmenwechsel. Wesentliches Element der neuen Regelung ist die (leistbare) Vorsorgevollmacht. Beim Notar erstellt und im zentralen Register (so wie die gewählte und gesetzliche Erwachsenen-Vertretung auch) abgesichert, schafft sie die sichere Grundlage für jene Dispositionen, die für den Fall des Lebens unter beeinträchtigenden Bedingungen nicht mehr eigenständig getroffen werden können.

Das Inkrafttreten mit 1. Juli 2018 wurde damit begründet, dass es auch der sorgfältigen Vorbereitung bei den Gerichten bedarf. Die Ergebnisse der Arbeit in den Modellregionen haben gezeigt, dass viele Sachwalterschaften respektive Erwachsenenschutz-Vertretungen nicht oder in nur eingeschränktem Umfang notwendig sind. Das verpflichtende "Clearing" nehmen die Erwachsenenschutz-Vereine (früher Sachwaltervereine) vor und stehen damit vor einer nicht unwesentlichen personellen und finanziellen Herausforderung. Sie haben sich dieses Vertrauen nicht zuletzt aufgrund ihrer interdisziplinären Aufstellung erarbeitet und "verdient".

Überprüfung der "Altfälle" als entscheidender Erfolgsfaktor

Fungieren Vertreter von Rechtsberufen als Erwachsenen-Vertreter, so sind auch sie gefordert, gemäß des Vertretungsumfanges zu agieren und ihre Kanzleien entsprechend fachlich-personell auszustatten, wie es das Gesetz benennt. Es war der Wille des Gesetzgebers, für die entsprechenden Qualitätsbedingungen zu sorgen.

Die Befristung der Vertretung und die Überprüfung der "Altfälle" sind ein weiterer entscheidender Erfolgsfaktor. Möge der konstruktive Geist, der die vorbildliche Vorbereitung des Gesetzes im Justizministerium "umwehte", auch für die engagierte Umsetzung gelten.