Opfer von Verbrechen

9. August 2010

Frau N.N. wurde auf dem Weg zur Arbeit von einem unbekannten Täter brutal zusammengeschlagen. Sie erlitt dabei schwerste Verletzungen und muss seit dem Vorfall regelmäßig psychologisch behandelt werden. Wegen körperlicher und psychischer Probleme infolge des Überfalls musste sie schließlich sogar ihre Berufstätigkeit aufgeben. Erst 18 Monate nach dem Überfall erfuhr sie zufällig, dass sie eventuell Ansprüche nach dem Verbrechensopfergesetz geltend machen könnte.

Frau N.N. stellte daraufhin einen Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges und Übernahme der Kosten für die psychotherapeutische Behandlung. Weder Polizei noch Staatsanwaltschaft, aber auch keiner der behandelnden Ärztinnen oder Ärzte hatte sie darauf aufmerksam gemacht, rechtzeitig ihre Ansprüche geltend zu machen. Auch die Kranken- und Pensionsversicherungsträger blieben untätig.

In den letzten Jahren wurden zahlreiche Maßnahmen gesetzt, um Opfer von Verbrechen besser über ihre Rechte und Ansprüche zu informieren. Dazu gehört die Einrichtung einer Opfernotrufnummer genauso wie die Erstellung umfangreicher Informationsunterlagen. Im Verbrechensopfergesetz ist eine ausdrückliche Informationspflicht der Sicherheitsbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte verankert. Trotzdem werden der Volksanwaltschaft immer wieder Fälle bekannt, in denen Opfer fallweise erst mehrere Jahre nach der Straftat erfahren, dass sie konkrete Hilfe in Anspruch nehmen können. Die Volksanwaltschaft fordert deshalb eine nachweisbare Information der Opfer durch die Behörden.

Das Sprichwort „Wer schnell hilft, hilft doppelt“ gilt gerade im Zusammenhang mit Ansprüchen nach dem Verbrechensopfergesetz. Opfer einer Straftat können vielfach die Kosten für psychologische Therapien oder behinderungsbedingte Hilfsmittel nicht vorfinanzieren. Es gibt aber keinen Grund für die Behörde, die Opfer und deren Angehörige zu vertrösten und erst nach Ende des Strafverfahrens über die Ansprüche zu entscheiden. Die Verurteilung des Täters ist nicht Voraussetzung für Leistungen an das Opfer.