Lärmbelästigung durch Feuerwerk

28. April 2018

In der Gemeinde St. Marein - Feistritz im Bezirk Murtal hat sich ein Steirer mit seiner Familie ein ruhiges Plätzchen zum Wohnen geschaffen - mit Blick in den Wald. Doch ein Ereignis im November 2017 störte empfindlich die Ruhe: Ein Feuerwerk, dessen Lärmentwicklung für Mensch und Tier enorm gewesen sein soll.

Es handelte sich um ein Testschießen einer Pyrotechnikfirma, das am 17. November 2017 nach 2014 und 2015 bereits zum dritten Mal in St. Marein stattgefunden hat. Bei einem solchen Testschießen werden Händlern und Interessierten die neuesten Feuerwerks-Produkte präsentiert. Laut Angaben des Veranstalters wurden rund 200 Stück - unter anderem Bomben, Raketen und Verbundfeuerwerke der höchsten Kategorie F4 - abgeschossen. Das Finale bildete ein großes Musikfeuerwerk. Die Darbietung dauerte dreieinhalb Stunden und fand maximal 250 Meter Luftlinie vom Wohngebiet entfernt statt.

Volksanwalt Dr. Fichtenbauer zeigt sich erstaunt, dass solch eine Veranstaltung überhaupt genehmigt wird. Eine derart lange Dauer unter Verwendung der höchsten und lautesten Feuerwerkskategorien mit massiver Lärmbelastung in unmittelbarer Nähe eines Wohngebiets ist nicht nur für die Bevölkerung eine Belastung, sondern auch für die Tierwelt. Eine Information samt der Möglichkeit von kostenlosen Beruhigungsmitteln für die Haustiere einen Tag vor der Veranstaltung scheint daher vielleicht gut gemeint, aber wenig gut geglückt.

Die BH Murtal entgegnet in einer schriftlichen Stellungnahme, dass sie die Bewilligung erteilen musste, da alle gesetzlichen Auflagen durch den Antragsteller erfüllt worden seien.

Für die Volksanwaltschaft steht – auch wenn das Unternehmen alle Auflagen der Bewilligung nach dem Pyrotechnikgesetz eingehalten hat - fest, dass die Örtlichkeit als Testgelände für Feuerwerke ungeeignet ist und fordert ein Überdenken der Bezirkshauptmannschaft bei zukünftigen Bewilligungen solcher Veranstaltungen.

Nachgefragt: Unverständliche Zusatztafeln

Im Dezember 2017 wurde über folgenden Fall berichtet: An einem Samstag stellte Frau S. ihr Auto in einem „Halten und Parken – Verboten“-Bereich mit dem Zusatzschild „Ausgenommen Omnibusse zum Aus- und Einsteigen sowie Mo–Fr (werk) v. 7–16 h ausgen. Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen“ in der Wiener Innenstadt ab. Nach dem Kinobesuch überraschte sie eine Parkstrafe über 58 Euro. Ist der Zusatztext bei manchen Verbotszeichen unverständlich? Was sind die Rechtsfolgen?

Frau S. war sich sicher, ihr Auto rechtmäßig abgestellt zu haben, da Samstag war. Bestärkt hat sie in dieser Annahme, dass bereits drei weitere PKW in dem Bereich geparkt waren. Sie wäre, so erklärte sie, nicht ansatzweise auf die Idee gekommen, dass ein gänzliches Halte- und Parkverbot bestehen könnte.

Volksanwalt Dr. Fichtenbauer zitierte aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs und erklärte, dass Verkehrszeichen so kundgemacht werden müssen, dass der gesamte Inhalt, also auch jener der Zusatztafel, für die Lenkerin bzw. den Lenker eines herannahenden Fahrzeuges leicht und rechtzeitig erkennbar ist. Der Vertreter des Magistrates räumte ein, dass auch seine Abteilung mehrere Varianten geprüft habe. Er zeigte sich einsichtig, eine Verbesserung werde überlegt.

Knapp ein halbes Jahr später folgte nun eine Umsetzung der angekündigten Verbesserung. Der Text der Zusatztafel wurde geändert und ist nun verständlicher: Künftig wird das Halten und Parken verboten „von 07.00 bis 22.00 Uhr ausgenommen Omnibusse zum Aus- und Einsteigen und Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen“. Die neue Regelung ist leichter verständlich und hat außerdem den Vorteil, dass in den Nachtstunden nun gar kein Halte- und Parkverbot mehr besteht und z. B. Anwohnerinnen und Anwohner ihr Fahrzeug abstellen dürfen.