Kostentragung von Zahnfüllungen

11. März 2017

Nach dem Zahnarztbesuch bei einer Niederösterreichischen Zahnärztin staunte ein Wiener nicht schlecht, als er für die Kunststofffüllungen seines Sohnes bezahlen musste. Schließlich werden die Kosten für diese Zahnfüllungen bei Jugendlichen unter 15 Jahren von der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) bei den Vertragszahnärzten in Wien komplett übernommen. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (NÖGKK) hingegen übernimmt nur die Leistungen für Amalgamfüllungen.

Volksanwalt Günther Kräuter kritisiert die Verwendung von Amalgam und die Ungleichbehandlung der versicherten Bevölkerung gegenüber dem Vertreter des Hauptverbandes der Sozialversicherungen, Mag. Sven Plaß, und dem Sprecher der Zahnärztekammer, DDr. Claudius Ratschew.

Der Sprecher der Zahnärztekammer betont, dass Amalgam günstig sei und  demnach dem Wirtschaftlichkeitsgebot der Krankenkassen entspreche. Außerdem gäbe es keine Studie, die eine tatsächliche Gesundheitsgefährdung durch Amalgam bestätige.

Volksanwalt Kräuter weist dies zurück: „Das Gesundheitsministerium lässt keine Zweifel offen, dass es sich bei Amalgamfüllungen um problematische Stoffe handelt.“ Darüber hinaus haben sowohl  der Umweltausschuss des Europäischen Parlaments als auch das Europäische Parlament beschlossen, dass Amalgam ab Juli 2018 als Zahnfüllung bei Jugendlichen unter 15 Jahren nicht mehr zum Einsatz kommen soll.

Erfreulicherweise sagte der Vertreter der Hauptverbandes in der Sendung bereits zu, dass die NÖGKK sich entschlossen hat, die Kompositfüllungen im Seitzahnbereich in Zukunft zu übernehmen.

Nachgefragt: Welches Bundesland trägt die Pflegekosten?

Eine Pensionistin hatte jahrzehntelang ihren Hauptwohnsitz in Wien und meldete vor einigen Jahren ihren Nebenwohnsitz im Burgenland an. Als sie im Sommer in das Pflegeheim umzog, wandte sich ihr Sohn an den Fonds Soziales Wien (FSW). Da die Pension und das Pflegegeld nicht die gesamten Heimkosten abdecken, sollte ein Teil der Kosten übernommen werden. Der FSW verwies sie an die zuständige Bezirkshauptmannschaft (BH) im Burgenland. Mit dieser Information meldete der Sohn den Hauptwohnsitz seiner Mutter im Burgenland an. Die BH Güssing lehnte den Antrag wiederum ab, da die Mutter bei Antragstellung in Wien gemeldet war. Beide Behörden fühlten sich somit unzuständig und der Sohn blieb auf den zusätzlichen Kosten – rund 1200 Euro monatlich – sitzen.

Erfreulicherweise erklärte sich die BH Güssing nach dem Einschreiten der Volksanwaltschaft bereit, die Kosten rückwirkend zu übernehmen.

Volksanwalt Kräuter gibt jedoch abschließend zu bedenken: „Der Individualfall ist erfreulicherweise abgeschlossen, die Zuständigkeitsfrage ist jedoch nach wie vor ungeklärt.“ Nach seiner Empfehlung sollte jedenfalls vorerst die nach der Lage des Pflegeheimes zuständige Bezirkshauptmannschaft die Kosten abdecken, wenn klar ist, dass ein Anspruch auf finanzielle Unterstützung besteht.