Kennzeichendiebstahl: Opfer soll bestraft werden?

30. Jänner 2016

Als ihr der Diebstahl ihrer Fahrzeugkennzeichentafeln Anfang Juli 2015 auffiel, brachte die Betroffene sofort eine Anzeige bei der örtlichen Polizeiinspektion ein und erhielt eine entsprechende Bestätigung. Noch am selben Tag schrieb die Polizei die Kennzeichen im Elektronischen Kriminalpolizeilichen Informationssystem (EKIS) zur Fahndung aus. Aufgrund des Kennzeichenverlustes wurde auch die Aufhebung der PKW-Zulassung im Kraftfahrzeugzulassungsregister (KZR), das mit dem EKIS nicht verknüpft ist, eingetragen – jedoch ohne Angabe des Verlustgrundes, weshalb der Diebstahl dort nicht aufschien.

Der Dieb bzw. die Diebin wurde bis heute nicht gefasst. Allerdings erhielt die bestohlene Dame Mitte September 2015 eine Strafverfügung und später noch zwei Anonymverfügungen. In allen diesen Fällen warf man ihr vor, unter Verwendung der Kennzeichentafeln zu schnell gefahren zu sein. Sie musste die Einleitung der Strafverfahren gegen sich abwarten und konnte erst durch Vorlage der Diebstahlsanzeige die falschen Vorwürfe erfolgreich entkräften.

Bereits vor der Sendung bedauerte das BMI gegenüber der Volksanwaltschaft die Fehlleistungen der behördlichen Sachbearbeiter. Der Vertreter der LPD Niederösterreich bestätigte während der Studio-Diskussion den Bedarf an raschen technischen Verbesserungen. Volksanwalt Dr. Fichtenbauer betonte, dass durch die behördlichen Fehler die Glaubwürdigkeit der automationsunterstützten Datenverwendung erschüttert wurde. Er bemängelte auch, dass die BH gegenüber der bestohlenen Frau eine sonst übliche Anfrage in Form einer Lenkererhebung unterlassen habe. Die ehemalige Zulassungsbesitzerin kann nicht ohne weiteres als Täterin der Verwaltungsübertretung gelten.

Volksanwalt Dr. Fichtenbauer hält es für unerlässlich, dass in den vorhandenen EDV-Systemen Daten so miteinander verknüpft werden, dass solche Fehlleistungen erst gar nicht möglich sind. Dadurch hätte sich die bestohlene Niederösterreicherin ihre Mühe und den unnötigen Zeitaufwand ersparen können.

 

Nachgefragt: Konsensloser Weingarten mitten im Wald?

Am 23.11.2013 wurde im „Bürgeranwalt“ erstmals über einen ehemaligen Großunternehmer berichtet, der um Bewilligung zur Errichtung eines Weingartens auf seinem Grundstück angesucht hatte, welches in einem Landschaftsschutzgebiet liegt. Als ihm Ende September 2013 die Stadt Graz mit naturschutzrechtlichem Bescheid den Auftrag zur Wiederherstellung des bereits gerodeten Waldstücks erteilte, beschwerte sich der Grundeigentümer darüber beim Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG). I

Im April 2014 gab das LVwG der Beschwerde Folge und behob den Wiederherstellungsauftrag ersatzlos. Die Stadt Graz brachte gegen die Aufhebung ihres Bescheides eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein. Mitte Dezember 2015 entschied der Verwaltungsgerichtshof nunmehr endgültig: Es hob das LVwG-Erkenntnis auf, da das Gericht die Gutachten nicht ausreichend geprüft hatte.

Im Verfahren vor dem LVwG gab es nämlich zwei naturschutzrechtliche Gutachten – das deutlich gegen den Weingarten sprechende Gutachten des Amtssachverständigen der Stadt Graz und das vom ehemaligen Unternehmer beauftragte Privatgutachten, welches sein Vorhaben positiv bewertete. Das LVwG stützte sich in seiner Entscheidung nur auf das Privatgutachten, ohne dabei nachvollziehbar zu begründen, warum es das Gutachten des Amtssachverständigen nicht herangezogen hat. Das LVwG muss nun eine neue Entscheidung treffen, die den Anforderungen des Verwaltungsgerichtshofs entspricht.

Je nach dem Entscheidungsinhalt ist mit einer Fortsetzung des Rechtsstreits zu rechnen. Der Weingarten wird freilich schon längst bewirtschaftet und hat alle wasserrechtlichen Bewilligungen bereits erhalten.