Keine Unterstufe für Gymnasium

8. April 2017

Das Bundesministerium für Bildung verwies zunächst darauf, dass es eines begründeten Antrags auf die Errichtung einer AHS - Langform bedürfe, schien also die Entscheidung auf den LSR übertragen zu wollen. Schließlich legte es sich aber dahingehend fest, dass sich eine AHS-Langform angesichts der prognostizierten demographischen Entwicklung nicht rechtfertigen lasse. Auch die amtsführende Präsidentin des LSR schwenkte schließlich auf die vom Ministerium vertretene Linie um und verwies letztlich auf das ausreichende Angebot an Plätzen in der Neuen Mittelschule (NMS).

Das Ministerium argumentierte, dass die Schülerzahlen rückläufig seien, sich daher ohnehin keine AHS - Unterstufe ausginge. Auch hätten Tests gezeigt, dass die Ergebnisse von NMS - Schülern über den Erwartungen lägen. Man erkenne also keine Fehler. Es besteht somit für das BMB kein erkennbarer Bedarf einer AHS Unterstufe in Deutschlandsberg.

Für die betroffenen Eltern ist die Situation äußerst unbefriedigend. Jene Eltern, die ihre Kinder in eine AHS - Unterstufe entsenden wollen, müssen bis nach Graz ausweichen. Dies bedeutet, dass die Kinder drei Stunden am Tag in öffentlichen Verkehrsmitteln verbringen würden. Der Bürgermeister von Deutschlandsberg unterstützt die Bürgerinitiative auch aus ökonomischen Gründen, da Deutschlandsberg als Wirtschaftsstandort viele Führungskräfte anzieht, die ihren Kindern ein hohes Bildungsniveau ermöglichen wollen.

Volksanwalt Dr. Fichtenbauer kritisierte, dass eine Bildungsnivellierung nach unten stattfinde. Das offenbar favorisierte politische Programm der NMS solle auf Kosten der Kinder durchgesetzt werden. Die Schule sei nicht für die politischen Entscheidungsträger, sondern für die Kinder da. Jedes Kind habe das Anrecht darauf, entsprechend seiner Fähigkeiten Bildung zu erhalten. „Auch der Wunsch der Eltern, für ihre Kinder die Wahlfreiheit zu haben, ist zu respektieren“, so der Volksanwalt.

 
Nachgefragt: Finanzieller Verlust durch falsche Berechnung der Vordienstzeiten

Im Jahre 1980 wurde der Vorrückungsstichtag der Tirolerin, die seit fast dreißig Jahren an der Handelsschule und Handelsakademie Schwaz unterrichtet, falsch berechnet. Dadurch erfolgte die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe jeweils stets ein halbes Jahr später, als dies rechtmäßig gewesen wäre. Über die Jahrzehnte hinweg entstand somit ein beträchtlicher Gehaltsverlust.

Nachdem der Fehler bei der Lehrerin 2013 entdeckt worden war, wurde nur der nicht verjährte Gehaltsverlust von etwa 980 € brutto für die Jahre 2010 bis 2013 nachgezahlt. Der Zeitraum von 1980 bis 2009 blieb zunächst unberücksichtigt. Daher wandte sich die Lehrerin an die Volksanwaltschaft.

Das Bildungsministerium als oberste Dienstbehörde lehnte weitere Zahlungen unter Berufung auf Verjährung und eine einschlägige Richtlinie des BKA als dienstrechtlich für den Bundesdienst federführender Stelle ab. Nach Ansicht von Volksanwalt Peter Fichtenbauer zu Unrecht, denn eine verjährte Forderung bleibe auch nach drei Jahren bestehen, sie könne nur vor Gericht nicht mehr erfolgreich eingeklagt werden, wenn der Prozessgegner die Verjährung einwendet.

Das Ministerium teilte bei der damaligen Studiodiskussion schriftlich mit, dass nun doch auch die verjährten Gehaltsbestandteile nachgezahlt werden sollen. Volksanwalt Fichtenbauer begrüßte diese Wendung sehr, schließlich sei neben dem finanziellen Verlust zu bedenken, dass die Falschberechnung auch Nachteile bei der künftigen Pension der Lehrerin bewirkt hätte. „Deshalb besteht ebenso bei der Pensionsberechnung Handlungsbedarf“, so der Volksanwalt abschließend.

Schlussendlich kam es für die Lehrerin nach einem Jahr zu einem gütlichen Ende: Ein überwiegender Teil des nicht ausbezahlten Betrages wurde ausbezahlt. Dem gerechtfertigten Anspruch wurde genüge getan und sowohl die Lehrerin als auch die Volksanwaltschaft waren mit dem Ergebnis zufrieden.