Kein Geld für Katastrophenopfer

14. Oktober 2017

In Nötsch im Gailtal wüteten vor zwei Jahren Orkanböen mit einer Geschwindigkeit von bis zu 120 km/h. Zwar war das Unwetter nach wenigen Minuten vorbei, doch hinterließ es eine Spur der Verwüstung: überflutete Straßen, kaputte Dächer und Fahrzeuge, zerstörte Gärten. Auch die Häuser von zwei Kärntnerinnen, Mutter und Tochter, waren betroffen.

Der Hagel zerstörte die Fenster und der eindringende Regen verursachte zudem weitere Schäden im Inneren der Häuser. Insgesamt entstand ein Schaden von rund 90.000 Euro. Die Familie beantragte deshalb Beihilfe aus dem Kärntner Katastrophenfonds. Die Schadensfeststellungskommission beurteilte dieses Ansuchen positiv.

Doch dann erreichten die Betroffenen mehrere Ablehnungsschreiben der Kärntner Landesregierung. Die Begründung: Für Schäden, die versicherbar sind, gibt es keine Beihilfe. Eine Richtlinie, die so nicht in den Verordnungen zu finden sei. Darf nun die Landesregierung die Beihilfe verwehren?

Im Studio wurde darüber diskutiert, jedoch ohne einen Vertreter des Amtes der Kärntner Landesregierung. Lediglich mittels einer schriftlichen Stellungnahme lässt der zuständige Amtsrat ausrichten, dass keine Möglichkeit gesehen wird, die Schäden aus dem Katastrophenfonds auszugleichen. Nochmals wurde bekräftigt, dass eine Risikoabdeckung mittels Selbstversicherung möglich gewesen wäre. Daraufhin entgegneten die betroffenen Kärntnerinnen, dass sie sehr wohl versucht hätten, eine Versicherung abzuschließen, jedoch kein Versicherer bereit war, das Risiko abzudecken.

Volksanwalt Dr. Fichtenbauer kann das Vorgehen des Landes Kärnten nicht nachvollziehen. Die Schadensfeststellungskommission habe den Anspruch bestätigt, ebenso seien sämtliche formalen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Leistung erfüllt. Dass sich das Land trotzdem darauf berufe, dass kein Anspruchsrecht auf Ausgleich aus dem Katastrophenfond bestehe, sei nicht nachvollziehbar.

Volksanwalt Dr. Fichtenbauer tritt bereits seit Jahren für eine Pflichtversicherung für Katastrophenfälle ein. Hier sei die Politik stark gefordert, endlich ein Modell einzuführen, das sich bereits in anderen Staaten bewährt hat und genau solche Betroffenen auffängt.

Nachgefragt: Extragebühr am Standesamt

Im Februar 2017 wurde über folgenden Fall berichtet: Eine Burgenländerin und ihr Lebensgefährte schlossen 2016 den Bund fürs Leben. Zur Überraschung des künftigen Ehepaares erfolgte ein Anruf vom Standesamt knapp zwei Wochen vor der Trauung. Die Beamtin informierte die Braut darüber, dass sie noch zusätzlich 250 Euro zu zahlen habe, ansonsten müsste der Trauungstermin abgesagt werden.

Eine Landesverordnung vom Mai 2015 sieht nämlich vor, dass Standesbeamten eine Gebühr zusteht, sobald sie zur Abhaltung einer Trauung ihr Büro verlassen müssen. Auch wenn es sich um den nur wenige Schritte entfernten und noch nicht ganz fertigen Festsaal der Gemeinde Parndorf handelt.

Die 250 Euro hätte man sich nur erspart, wenn die Trauung im Büro der Standesbeamtin stattgefunden hätte. Bei 40 Festgästen und dem Stadtchor von Neusiedl am See, dem auch die Braut angehört, eine nicht geeignete Option.

Die Volksanwaltschaft, die mit mehreren gleichgelagerten Beschwerden konfrontiert war, kritisierte den Erlass der Burgenländischen Landesregierung, mit dem das Wort „Amtsraum“ in der Landesverordnung derart einschränkend ausgelegt wurde. Auch das Bundesministerium für Inneres, das in personenstandsrechtlichen Angelegenheiten oberste Behörde ist, pflichtete der Kritik der Volksanwaltschaft bei und legte der Burgenländischen Landesregierung eine Änderung nahe.

Das Amt der Burgenländischen Landesregierung teilte kurz vor der Sendungsaufzeichnung mit, dass der Erlass bereits geändert worden sei. Eine Rückzahlung der 250 Euro wurde dem Ehepaar in Aussicht gestellt.

Mehr als ein halbes Jahr später hat sich zwar für das beschriebe Brautpaar alles zum Guten gewendet, doch trifft dies nicht für das ganze Burgenland zu: Die Gebühr wird vom jeweiligen Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband vorgeschrieben. Die Klarstellung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung ist keine Verordnung im formellen Sinn, sondern eine Handlungsanweisung. Diese ist somit für die Gemeinden nicht bindend. So gibt es Gemeinden, die weiterhin die Gebühren verlangen. Andere wiederum haben zurückgezahlt und verlangen gar keine Gebühren mehr.

Ein Zustand, der durchaus zu Betrübnis des Hochzeitserlebnisses führen kann, so Volksanwalt Dr. Fichtenbauer. Da jedoch keine Bindung besteht, in der Heimatgemeinde eine Ehe einzugehen, kann man durchaus in eine Gemeinde „abwandern“, die keine Gebühren verlangt. Vielleicht können Gemeinden auf diese Weise zum Umdenken gebracht werden.