Kasse übernimmt Kosten für neue Behandlungsmethode nicht

2. Juni 2018

Ein Salzburger Augenarzt bietet zur Behandlung von Hornhautverkrümmungen eine neue, für die Patientinnen und Patienten äußerst schonende, Behandlungsmethode an. Die Krankenkasse weigert sich aber, die Kosten für diesen Eingriff zu tragen.

Mithilfe einer modernen Operationsmethode lässt sich die Krümmung der Hornhaut im Auge besonders gut behandeln. Ein Salzburger Arzt bietet diese neue und von ihm selbst entwickelte Behandlung an. Die Kosten belaufen sich dabei auf rund 3000 Euro pro Auge. Im Gegensatz zur herkömmlichen Behandlung kann der Eingriff ambulant vorgenommen werden, er soll schonender und für den Patienten schmerzlos sein. Überdies führt der Eingriff zu einer verbesserten Sehleistung.

Im Fall eines Salzburgers, der an beiden Augen an einem sogenannten Keratokonus leidet und sich dieser Behandlung unterziehen möchte, trägt die Salzburger Gebietskrankenkasse (SGKK) die Kosten nur zu einem geringen Teil. Lediglich rund 255 Euro erstattet sie dem Patienten.

In der ORF-Sendung „Bürgeranwalt“ konfrontiert Volksanwalt Dr. Günther Kräuter den Direktor der SGKK, Dr. Harald Seiss, mit dem Fall.

Laut SGKK komme eine Kostentragung rechtlich nicht in Frage. Es gebe bereits ausreichende Behandlungen mit anderen Methoden in den Krankenanstalten. Eine höhere Kostenerstattung sei zudem nicht möglich, da der Salzburger Arzt der einzige Anbieter dieser Behandlung sei und man keinen vergleichbaren Vertragstarif zur Kostenerstattung heranziehen könne.

Volksanwalt Kräuter will sich nicht mit der geringen Kostenübernahme zufrieden geben und kündigt an, sich an den Hauptverband zu wenden, um eine bundesweite Lösung zu erzielen.

„Ziel sollte sein, dass die Behandlung schließlich allen Menschen in Österreich zur Verfügung steht und ausreichend finanziert wird“, schließt Kräuter.

Reform des Heimopferrentengesetzes dringend erforderlich

Nach dem neuen Heimopferrentengesetz (HOG) gebührt „Heimopfern“ eine monatliche Zusatzrente von EUR 300,- zwölf Mal jährlich zur Pension. Auch Bezieherinnen und Bezieher einer Dauerleistung der Mindestsicherung aufgrund von Arbeitsunfähigkeit sowie alle anderen Betroffenen ab dem gesetzlichen Pensionsalter haben einen Anspruch auf die Leistung. Doch nicht alle Opfer, die als Kinder und Jugendliche in öffentlichen Einrichtungen misshandelt wurden, erhalten die Rente. Kinder, denen Gewalt in Krankenhäusern, privaten Einrichtungen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen angetan wurde, werden in dem Gesetz nicht berücksichtigt.

Volksanwalt Kräuter zog nach einem halben Jahr als Leiter der Rentenkommission Bilanz: „Bei der Rente handelt es sich um eine Anerkennung für erlittenes Leid, eine Wiedergutmachung ist ohnehin nicht möglich.“ Kräuter forderte aber Reformen: „Opfer aus Spitälern und privaten Einrichtungen sowie Menschen mit Behinderungen vor Erreichen des Pensionsalters müssen unbedingt miteinbezogen werden.“

Der Volksanwaltschaft gelang es, das Parlament zu überzeugen. Nun wurde von allen im Nationalrat vertretenen Parteien ein Antrag für eine Gesetzesänderung im Sinne der Vorgaben der Volksanwaltschaft eingebracht. Nach einem Expertenhearing, bei dem auch Betroffene zu Wort kamen, soll das Gesetz noch im Juli im Nationalrat beschlossen werden.