Ein Springbrunnen als Schallschutz?

26. Mai 2018

Seit Jahren ist ein Niederösterreicher massiver Lärmbelästigung durch einen benachbarten Tennisplatz ausgesetzt. Bereits 2006 einigten sich Herr R. und die Gemeinde St. Egyden am Steinfeld vertraglich auf die Umsetzung von mehreren Schallschutzmaßnahmen. Eine dieser Maßnahmen verpflichtete die Gemeinde auch zur Errichtung mehrerer Springbrunnen. Diese sollten den natürlichen Grundgeräuschpegel anheben und so den Lärm des Tennisplatzes dämpfen. Zwar wurden einige Maßnahmen bereits umgesetzt, die Springbrunnen sind zwölf Jahre später aber immer noch nicht errichtet worden.

Das Wasser für die Springbrunnen sollte aus einem Bach entnommen werden, der jedoch Eigentum der Republik Österreich ist – ob und welche Bewilligungen für die Umsetzung des Projektes notwendig sind, hat die Gemeinde bisher noch nicht geklärt. Zudem konnten von der Gemeinde konsultierte Landschaftsgärtner und Ziviltechniker nicht sagen, wie und wo besagte Springbrunnen eigentlich angelegt werden sollen. Außerdem behauptet die Gemeinde nun, dass die Maßnahme nicht sinnvoll wäre, da der Lärm vom Tennisplatz punktuell sei und durch ein Dauergeräusch nicht überlagert werden könne. In einem Schreiben gab die Gemeinde an, dass sie diesen Punkt des Vertrages daher nicht erfüllen könne.

Volksanwältin Brinek kritisiert, dass die Gemeinde nach zwölf Jahren nicht klären konnte, ob es rechtlich und technisch möglich ist, die Springbrunnen zu errichten: „Bedenklich ist auch, dass es so lange gedauert hat, die anderen vier Punkte zu erfüllen. Die Gemeinde hatte es hier offenbar nicht besonders eilig mit dem Ernstnehmen des eigenen Vergleichs. Die Lärmbelästigung ist noch aufrecht, der wichtigste Punkt immer noch offen und plötzlich gibt es technische und rechtliche Probleme. Hat man damals nicht gewusst, dass über den Bach nicht verfügt werden kann? Hat die Gemeinde alle diese Punkte nicht gekannt, sehenden Auges aber dennoch einen Vergleich geschlossen?“

Grundsätzlich muss die Gemeinde alle Anstrengungen unternehmen, um den Vergleich zu erfüllen. Nachdem aber sowohl ein von der Gemeinde beauftragtes Ziviltechnikerbüro, als auch ein vom ORF kontaktierter Univ.-Prof. der TU Wien davon ausgehen, dass Hintergrundgeräusche, wie das Plätschern eines Brunnens Pegelspitzen ( wie z. B. lautes Schreien) nicht übertönen würden, regt die Volksanwaltschaft an, eine Lösung zu finden, die tatsächlich Abhilfe schafft – auch im Hinblick darauf, dass die getroffenen Maßnahmen aus Steuergeldern finanziert werden.

Volksanwältin Brinek dazu: „Keine weiteren laienhaften Vorschläge! Einen Sachverständigen beauftragen, Maßnahmen andenken, umsetzen und diese dann zum Teil des ergänzten Vertrages machen. Es gibt ein Recht auf Ruhe und es gibt einen Vergleich, der einzuhalten ist.“

 

Nachgefragt: Im Bankomat vergessenes Geld

Erfreuliche Entwicklungen gibt es in jenem Fall, in dem ein Wiener im Foyer einer Bank 960 Euro abgehoben, das Geld aber im Bankomaten vergessen hatte. Der nächste Kunde wollte das Fundgeld beim Schalter abgeben, wurde aber an das Fundamt weiterverwiesen. Dort kam das Bargeld jedoch nicht an.

Die BAWAG lehnte eine Refundierung des Geldes zunächst mit der Begründung ab, dass der Kunde selbst dafür Sorge zu tragen habe, Geld das vom Gerät ausgegeben wurde, an sich zu nehmen. Zudem berief sich die Bank auf das Gesetz, wonach der Finder den Fund unverzüglich bei der zuständigen Fundbehörde abgeben muss. Die BAWAG dürfe Fundgeld am Schalter gar nicht entgegennehmen. Volksanwältin Brinek kritisierte die Vorgangsweise der Bank und verwies auf deren Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden.

Nach der Sendung reagierte die BAWAG auf die Kritik der Volksanwältin und schrieb das Geld im Kulanzweg gut. Zudem sicherte die Bank zu, den Fall zum Anlass zu nehmen, um über neue Prozesse nachzudenken. Volksanwältin Brinek dazu: „Es freut mich sehr, dass es zu diesem Umdenken gekommen ist. Ich fordere jedoch einmal mehr, dass Systeme analog zu anderen Bankinstituten so umgestaltet werden, dass Geld nicht vergessen werden kann, und damit derartig missliche Umstände künftig vermieden werden können.“