Beschwerden über Windkraftanlagen in NÖ häufen sich

15. Jänner 2015

Dazu einige wichtige Informationen

Windkraftanlagen mit einer bestimmten Mindestleistung brauchen eine elektrizitätsrechtliche Bewilligung. Diese Bewilligung darf nur auf solchen Flächen erteilt werden, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde für die Errichtung von Windkraftanlagen vorgesehen sind.

Um nun eine Konzentration der künftigen Windkraftanlagen auf geeignete Standorte zu erreichen und eine Zersiedelung der Landschaft zu vermeiden, hat der NÖ Landtag beschlossen, Zonen festzulegen, auf denen die Errichtung von Windkrafträdern zulässig ist. Dabei muss auf Abstandsregelungen (1.200 m zu gewidmetem Wohnbauland, 750 m zu landwirtschaftlichen Wohngebäuden), die Interessen des Naturschutzes, der ökologischen Wertigkeit des Gebietes, des Orts- und Landschaftsbildes, des Tourismus, des Schutzes des Alpenraumes, auf die vorhandenen und geplanten Transportkapazitäten der elektrischen Energie (Netzinfrastruktur) und auf die Erweiterungsmöglichkeiten bestehender Windkraftanlagen (Windparks) Bedacht genommen werden.

Den Gemeinden sind die Zonen nun vorgegeben. Sie sind damit berechtigt, die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit Windräder oder Windparks errichtet werden können.

Da es sich bei der örtlichen Raumordnung um eine Verordnung handelt, haben betroffene Bürgerinnen und Bürger im Verfahren keine Parteistellung und auch kein Recht darauf, dass der Gemeinderat über ihre Stellungnahmen mit einem im Rechtsmittelweg anfechtbaren Bescheid entscheidet.

Jedermann ist berechtigt, innerhalb der sechswöchigen Auflegungsfrist zum Entwurf des örtlichen Raumordnungsprogrammes schriftlich Stellung zu nehmen. Der Gemeinderat hat rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen sowie den allenfalls zu erstellenden Umweltbericht bei einer Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Eine Pflicht zur Berücksichtigung der vorgebrachten Stellungnahmen besteht nicht.

Im Verfahren ist dann unter anderem zu klären, ob der Standort für die Windkraftanlagen geeignet ist. Gewahrt werden müssen die öffentlichen Interessen des Ortsbildschutzes. Im elektrizitätsrechtlichen Genehmigungsverfahren haben Nachbarn insoweit Parteistellung, als es um den Schutz ihrer Interessen geht. Nachbarinnen und Nachbarn können im Genehmigungsverfahren verlangen, nicht in Leben, Gesundheit, Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechten gefährdet oder durch Lärm, Geruch, Erschütterung, Wärme, Schwingungen, Blendung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt zu werden.

Die Möglichkeit einer bloßen Verkehrswertminderung gilt nicht als Eigentumsgefährdung. Ob Belästigungen zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 20 MW oder mit mindestens 20 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren zu unterziehen. Ob im Gemeindegebiet Windkraftanlagen errichtet werden sollen, kann zwar Gegenstand einer Volksbefragung sein, doch muss sich diese auf eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde, also etwa auf die Flächenwidmung „Grünland-Windkraftanlagen“ beschränken.

Das Ergebnis der Volksbefragung ist für den Gemeinderat nicht bindend.