Baubewilligung in Hochwasser-Schutzzone

7. Juli 2018

In einem von Hochwasser gefährdeten Bereich in Gols im Burgenland wurden Anschüttungen vorgenommen und neue Wohnhäuser errichtet. Weil das Wasser jetzt nirgends mehr abfließen könne, befürchtet die Eigentümerin eines angrenzenden Hauses, dass beim nächsten Starkregen Haus und Keller überflutet werden. Sie wandte sich an die Volksanwaltschaft. Volksanwältin Brinek kritisiert die Vorgangsweise der Gemeinde Gols und diskutierte den Fall mit dem Golser Bürgermeister, Experten und der Betroffenen in der Sendung Bürgeranwalt.

In Gols bereiten der Golser Kanal – der künstlich als Drainage-Kanal angelegt worden war, um die umliegenden Felder zu entwässern, das geringe Gefälle und der relativ hohe Stand des Grundwassers in der Gegend Probleme. Da das Wasser nirgends abfließen und kaum versickern kann, kommt es bei Starkregen immer wieder zu Überflutungen. So stand zuletzt 1995 der ganze Ort unter Wasser. Die Feuerwehr war tagelang im Dauereinsatz. Die Gemeinde Gols leitete daraufhin Hochwasserschutzmaßnahmen ein, die sich laut Bürgermeister bei Starkregen auch bereits bewährt haben.

Das Haus der betroffenen Burgenländerin liegt jedoch am tiefsten Punkt des Ortes und in unmittelbarer Nähe des Golser Kanals. Der Grünstreifen vor dem Haus war als Hochwasserschutzzone vorgesehen und dort, wo nun neue Wohnungen entstehen, war eigentlich die Errichtung eines Retentionsbeckens geplant. In Zukunft soll das Wasser noch vor den neuen Bauten abgefangen und durch einen kürzlich errichteten Kanal abgeleitet werden. Dass diese Maßnahmen bei Starkregen ausreichen, bezweifelt die Anrainerin. Der Bürgermeister vertraut hingegen den Berechnungen der Hochwasserexperten.

Die rechtliche Prüfung der Volksanwaltschaft ergab, dass das besagte Areal laut Burgenländischem Landesentwicklungsplan 2011 gar nicht bebaut werden dürfte, da es sich im 30-jährlichen und teilweise 100-jährlichen Hochwasserabflussbereich befindet. „Ich möchte das Land an sein eigenes Konzept erinnern. Demzufolge hätte der Flächenwidmungsplan in Gols ab 2011 geändert werden müssen. Diesen Plan hat man verworfen. Stattdessen macht man einen Bauplatz, schüttet die Fläche an und schafft für die alten Häuser darunter eine neue Risikozone. Die Betroffenheit der Nachbarn wird nicht berücksichtigt.“

Das vorliegende Gutachten hätte den Nachweis erbringen müssen, dass bei einem 30- und 100-jährlichen Hochwasser weder das Baugrundstück noch die Anrainer gefährdet wären. Und erst auf Grundlage dieses Gutachtens hätte die Baubewilligung von der Gemeinde erteilt werden dürfen. Volksanwältin Brinek fordert daher: „Die Flächenwidmung raschest anzupassen und keine neuen Baubewilligungen mehr auszusprechen für Flächen, die im Hochwassergebiet liegen. Insbesondere fehlt mir ein Gesamtkonzept für Hochwasserschutz in Gols.“

 

Nachgefragt: Schadenersatz nach Hundebiss

Eine ehrenamtliche Mitarbeiterin eines Tierheims in Oberösterreich wurde von einem Hund gebissen und im Gesicht verletzt. In Folge der Verletzungen musste sie vier Tage im Krankenhaus verbringen. Für die erheblichen Behandlungskosten hatte sie einen Selbstbehalt zu bezahlen. Die Stadt Wels als Betreiberin des Tierheims und deren Versicherung lehnten die Haftung dafür ab mit der Begründung, dass seitens der Gemeinde kein Verschulden vorläge.

Volksanwältin Brinek beharrte im Dezember 2017 auf Schadenersatz für die verletzte Frau. Denn in Oberösterreich seien Hundehalter – in diesem Fall die Stadt Wels – gesetzlich dazu verpflichtet, eine Hundehaftpflichtversicherung abzuschließen. Ähnlich wie bei der Haftpflichtversicherung eines Autos, sollen auf diese Weise durch den Hund verursachte Schäden gedeckt werden. Demnach ist die Beschwerdeführerin als Dritte jedenfalls von den durch den Hund versursachten Schäden geschützt. Auf ein allfälliges Verschulden kommt es nicht an.

Die Versicherung versprach, den Fall nochmals zu prüfen. Sie und die Stadt Wels ließen sich schließlich von den Argumenten der Volksanwältin überzeugen. Die ehrenamtliche Mitarbeiterin wurde entschädigt, allerdings auf freiwilliger Basis. Dazu Volksanwältin Brinek: „Ich halte fest, damit wir aus dieser freiwilligen Entschädigung herauskommen, ist eine Hundehalterhaftpflichtversicherung abzuschließen. Nur auf diese Weise können wir sicherstellen, dass es bei zukünftigen tragischen Ereignissen mit Hunden nicht wieder eines Aktes der Großzügigkeit bedarf.“