Baubehörde lässt Akt fast fünf Jahre liegen

4. Dezember 2015

Der Nachbar suchte 2008 nachträglich um Genehmigung an und naturgemäß wurden Einwände gegen den Bau durch die Beschwerdeführerin und Ihren Gatten erhoben. Dann ist lange nichts passiert. Im Juni 2010 wurde endlich eine Bauverhandlung angesetzt, jedoch kurzfristig wieder abgesagt. Diese Bauverhandlung fand dann erst im Juni 2011 statt. Angekündigt wurde, dass innerhalb der nächsten drei Wochen ein Bescheid über den Baubewilligungsantrag ergehen werde. Nichts dergleichen ist jedoch geschehen.

Mittlerweile hat sich die Betroffene an einen Anwalt gewandt, der im Dezember 2012 bei der Baubehörde telefonisch nachgefragt hat. Man teilte ihm mit, dass der Akt irrtümlicherweise liegengeblieben sei. Wiederum erfolgte eine Ankündigung: Der Bescheid werde bis März 2013 erlassen, was aber ebenfalls nicht geschah.

Fassungslos mussten die Beschwerdeführer feststellen, dass der Nachbar Anfang 2015 neuerlich illegal zu bauen begann. Unmittelbar an der Grundgrenze zur Beschwerdeführerin wurde eine ca. 3 m hohe überdachte Grenzmauer – wiederum bewilligungslos – errichtet.

Erst im März 2015 erhielten sie dann schlussendlich den Bewilligungsbescheid für das bereits vollendete Bauvorhaben. Dagegen haben sie Berufung erhoben. Als sich die verzweifelten Nachbarn an die Volksanwaltschaft wandten, war über diese immer noch nicht entschieden. Das Verfahren dauerte bereits mehr als fünf Jahre.

Erst nach Einschreiten der VA hat die Baubehörde den Berufungsbescheid erlassen und übermittelt. Aus der Begründung dieses nunmehr ergangenen Bescheides geht weder hervor, ob in der Zeit zwischen 16. Juni 2010 und 4. März 2015 irgendwelche Verfahrenshandlungen getroffen wurden, noch wurde von der Stadtgemeinde auf die diesbezügliche Anfrage der VA in irgendeiner Weise eingegangen.

VA Brinek dazu: „Es ist davon auszugehen, dass die Baubehörde über die gesamte Zeitspanne von fast fünf Jahren keine Verfahrenshandlungen gesetzt hat, sondern den Akt einfach liegengelassen und damit den untragbaren Zustand über Jahre hindurch tatenlos geduldet hat. Laut Gesetz ist die Behörde jedoch verpflichtet, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub einen Bescheid zu erlassen.“