BRINEK: TEURES GRUNDBUCH ÄRGERT BETROFFENE

22. Juni 2011

Bis Juli 2009 war es möglich, Grundbuchsgesuche direkt, formlos und schriftlich oder münd­lich beim Grundbuchsgericht einzubringen. Nun können diese nur mehr schriftlich zu Protokoll gebracht werden. Die Hilfe einer Notarin oder eines Notars bzw. einer Rechts­anwältin oder eines Rechtsanwaltes ist somit unumgänglich. Darüber hinaus werden oft mangelhafte Kommunikation und fehlende Erklärungen durch die Grundbuchsgerichte beklagt. Diese zu­sätzlichen bürokratischen und finanziellen Hürden veranlassen viele Bürgerinnen und Bürger, sich an die Volksanwaltschaft zu wenden.

Ein Betroffener for­derte einen Grundbuchsauszug seiner Grundstücke beim Bezirksgericht Melk an. Beim Lesen bemerkte er eine falsche Nutzungsbezeichnung. Als er den Fehler bei Gericht persönlich korrigieren lassen wollte, verwies man ihn an das Vermessungsamt in St. Pölten. Dort wiederum schickte man ihn ohne nähere Erklärung wieder an das Bezirksgericht Melk zurück. Bei einer neuerlichen Vorsprache im Grundbuchsgericht wurde ihm mitgeteilt, dass mit den Nutzungsbezeichnungen nun „wieder alles in Ordnung ist“. Für den richtig gestellten Grundbuchsauszug musste der Eigentümer allerdings erneut die Gerichtsgebühr von neun Euro zahlen.

Aus rechtlicher Sicht hat das Bezirksgericht Melk korrekt gehandelt, Volksanwältin Brinek kritisiert jedoch, dass das Gericht Betroffenen die Verfahrensabläufe nicht erläutern. Mit einer ausreichenden Information hätte der Eindruck vermieden werden können, dass Behörden Bürgerinnen und Bürger von einer Stelle zur nächsten sozusagen im Kreis schicken.