Ausnahmebewilligung von einer Kurzparkzone

26. Jänner 2019

Unmittelbar vor dem Haus eines Ehepaares in der Stadtgemeinde Hollabrunn wurde bereits vor einigen Jahren in der Zeit von 9 bis 18 Uhr eine Kurzparkzone errichtet. Bis dato erhielt das Ehepaar, das tagsüber zur Arbeit nach Wien pendelt, für diese Zone stets eine Ausnahmebewilligung zur unbeschränkten Nutzung. 2018 erteilte die Stadtgemeinde die Ausnahmebewilligung überraschenderweise nicht mehr, obwohl es keine erkennbaren Änderungen der Infrastruktur gab. Die Stadtgemeinde begründete ihre Vorgehensweise damit, dass Parkflächen im fußläufigen Nahbereich vorhanden seien. Sie verwies auch auf den Ermessensspielraum, der ihr bei einer solchen Entscheidung zur Verfügung stehe. Nähere Auskünfte erhielt das Ehepaar trotz mehrfacher Nachfrage nicht.

Die im Nahbereich vorhandenen Parkflächen hatten sich – so die Betroffenen – nicht verändert. Diese würden aufgrund der Nähe zum Hauptbahnhof stets von Pendlerinnen und Pendlern benützt und stünden somit der Anwohnerschaft an Wochentagen nicht zur Verfügung. Die bis zum Vorjahr erteilte Ausnahme sei eine Erleichterung, aber kein Privileg gewesen, so die Betroffenen.

Die Stadtgemeinde teilte der Redaktion Bürgeranwalt kurz vor der Sendung mit, dass sie an der Diskussion in der Sendung nicht teilnehmen wolle. „Aus gutem Grund“, wie Volksanwalt Peter Fichtenbauer in der Studiodiskussion festhielt, denn die Stadtgemeinde habe im Bescheid schlichtweg keine nachvollziehbaren Gründe für ihre Meinungsänderung nennen können. „Das der Stadtgemeinde eingeräumte Ermessen bedeutet nicht, dass sie willkürlich handeln darf“, kritisierte der Volksanwalt das Vorgehen der Behörde.

Streit um Anwohnerparkplätze in der Wiener City

Dürfen Parkplätze, die exklusiv den Bewohnerinnen und Bewohnern eines Bezirks vorbehalten sind, tagsüber auch von sozialen Einrichtungen und Gewerbetreibenden genutzt werden? Auf Antrag der Bezirksvorsteher der Inneren Stadt sowie der Josefstadt prüft die Volksanwaltschaft, ob die diesbezügliche Verordnung der Stadt Wien, die eine derartige Öffnung vorsieht, gesetzwidrig ist. „Die Volksanwaltschaft kann den Verfassungsgerichtshof anzurufen, wenn eine Verordnung gesetzwidrig ist“, erläuterte Volksanwalt Peter Fichtenbauer im Bürgeranwalt-Studio. Zunächst prüft die Volksanwaltschaft aber die Sachlage und wägt alle juristischen Argumente ab. Angefochten wird eine Verordnung dann, wenn die Anfechtung eine entsprechende Erfolgsaussicht hat.