Anzeigeerstattung verweigert

8. Juni 2018

Eine Salzburgerin geriet in einem Lokal in eine Auseinandersetzung mit jungen Burschen und wurde dabei verletzt. Noch am selben Tag wandte sie sich an die zuständige Polizeiinspektion, um Anzeige zu erstatten. Dort wurde der überraschten Frau jedoch mitgeteilt, dass dies nicht möglich sei, da bereits die involvierten Jugendlichen Anzeige gegen sie erstattet hätten. Die aufgrund der Vorfälle aufgeregte Frau ging beim Verlassen den falschen Korridor entlang, woraufhin ihr ein Beamter nachgerufen habe: "Springen Sie aus dem Fenster, da geht es schneller runter". Die Frau fühlte sich nicht fair behandelt, weshalb sie die Volksanwaltschaft kontaktierte.

Der Polizeibeamte stellte zwar eine unfreundliche oder unhöfliche Absicht im Zusammenhang mit dieser Aussage in Abrede. Vielmehr habe er der Frau spaßeshalber nachgerufen, dass sie die Polizeiinspektion auf diesem Wege nur durch einen Sprung aus dem Fenster verlassen könne, da sich in dem Korridor kein Ausgang befinde. Die Wortwahl bezeichnete die LPD Salzburg als zuständige Dienstbehörde laut Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres als unangebracht. Auch dem Vorwurf, dass der Frau die Erstattung einer Anzeige verweigert worden sei, werde weiter nachgegangen.

Die Volksanwaltschaft kann zwar in einem Prüfungsverfahren nachträglich die Intention der Aussage des Beamten nicht mehr verifizieren, dennoch muss das Verhalten eines Polizeibeamten nach außen hin immer korrekt sein. Zu berücksichtigen ist auch, dass eine Person, die nach einem solchen Vorfall eine Polizeidienststelle aufsucht, aufgeregt ist und daher Situationen leichter missverstehen kann. Volksanwalt Fichtenbauer dazu: „Eine Bürgerin, die die Hilfe der Polizei sucht, muss immer das Gefühl haben, ernst genommen zu werden.“