Anrainer wehren sich gegen Auflassung von Bushaltestellen

9. Februar 2019

In Unterlacken in Oberösterreich knapp 20 Kilometer von Linz entfernt, sorgt die Auflassung der einzigen Bushaltestelle im Ort für Unmut in der Bevölkerung. Die Begründung des Landes Oberösterreich: Derzeit müsse der Fahrgast zur Haltestelle gehen und dort einen Knopf betätigen. Mit dem dadurch ausgelösten Lichtsignal wird dem Omnibuslenker angezeigt, dass ein Fahrgast einsteigen will. In der Folge geht der Fahrgast wieder zurück über die Gleise der Mühlkreisbahn, um dort auf den Omnibus zu warten. Aufgrund dieses Lichtsignals bleibt der Omnibus auf der Fahrbahn im Kreuzungsbereich Zufahrt Unterlacken stehen und der Fußgänger geht über das Gleis, um in den Bus einzusteigen. Die bestehenden beiden Haltestellensteige „Unterlacken im Mühlkreis“ seien aus verkehrstechnischer Sicht nicht mehr weiter benutzbar.

Von der Auflassung der Bushaltestelle sind etwa 100 Personen davon betroffen. Besonders schwer trifft es eine fünfköpfige Familie: Bis auf das jüngste Kind sind alle Familienmitglieder gehörlos oder hochgradig schwerhörig. Zudem besitzt die Familie nur ein Auto. Ein zweites sei bei der derzeitigen Arbeitsmarktlage nicht leistbar. Die 15-jährige Tochter besucht zur Berufsorientierung ein Schulungsinstitut für Gehörlose und pendelt deshalb drei Mal die Woche nach Wien. "Ein schwieriges und gefährliches Unterfangen: Die nächste Bushaltestelle ist rund 1,6 km entfernt und nur zu Fuß entlang der Bundesstraße ohne Gehwege am Straßenrand, "hautnah" an den mit 100 km/h vorbeifahrenden Autos, erreichbar", erklärt Volksanwalt Fichtenbauer.

Als Lösungsvorschlag wurde der Familie vom Land Oberösterreich angeboten, dass das junge Mädchen zu einem Sammelpunkt des Gelegenheitsverkehrs zu Fuß gehen könnte. Die Strecke wäre dann „nur“ mehr 700 Meter lang. Freilich für die besorgten Eltern immer noch keine adäquate und sichere Lösung für ihre gehörlose Tochter.

Ein weiterer Vorschlag des Landes, an dem es sich finanziell beteiligen würde, ist die Errichtung einer verkehrssicheren Gehverbindung zwischen den Haltestellen mit einer Gesamtlänge von insgesamt 1.700 Metern. Ein Vorhaben, dem die in der Studiodiskussion anwesenden Bürgermeister zumindest als Lösungsansatz etwas abgewinnen können.

"Auch wenn die Volksanwaltschaft im Kern der Sache keinen Missstand der Verwaltung erkennen kann, da die Beweggründe für die Auflassung der Haltestelle durch das Land Oberösterreich aus sicherheitstechnischen Aspekten rechtlich durchaus nachvollziehbar sind, ist eine qualitative Lösung im Sinne der Bürger sehr wohl anzustreben," so Volksanwalt Fichtenbauer .

Alle Beteiligten scheinen an einer Lösung im Sinne der Bürger interessiert zu sein. Jetzt muss nur noch der gemeinsame Nenner gefunden werden. Volksanwalt Fichtenbauer wird jedenfalls nicht nur an der Sache dranbleiben: "Vielmehr stelle ich mich und die Volksanwaltschaft als Mediator zur Verfügung."

Nachgefragt: Scheinanmeldung

Im September 2018 berichtete die Sendung "Bürgeranwalt" über Beschwerden von Wohnungseigentümern: Fremde Personen hätten sich ohne ihr Wissen in deren Wohnungen angemeldet. Im konkreten Fall fragte ein Betroffener, wie es sein könne, dass sich unbekannte Personen an der Adresse seiner Mutter anmelden konnten. Die zuständige MA 62 verwies auf die weite Definition des Meldegesetzes.

Volksanwalt Fichtenbauer kritisierte die fehlende Parteienstellung des Wohnungseigentümers  im Meldeverfahren sowie die fehlende Informationsweitergabe: "Das Meldegesetz gehört ganz allgemein dahin gehend reformiert, dass dem Eigentümer die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, Einfluss darauf zu haben, wer in seiner Wohnung gemeldet wird, beziehungsweise dass die Eigentümerin oder der Eigentümer zumindest Parteistellung im amtlichen Abmeldeverfahren erhält."

In der Studiodiskussion stellte ein Vertreter des Innenministeriums einen Erlass in Aussicht, der eine einheitliche Informationserteilung an die Eigentümer der Wohnungen in Abmeldeverfahren festlegen soll. Eine Überarbeitung des Meldegesetzes sei im Regierungsprogramm vorgesehen.

Inzwischen liegt ein Erlass des Innenministeriums vor: Der Anmelder muss bei seiner Meldung den Hauptwohnsitz des Eigentümer angeben und dies mit seiner Unterschrift bestätigen. Bei Falschmeldungen drohen hohe strafrechtliche Konsequenzen. Für Volksanwalt Fichtenbauer ein erster Schritt in die richtige Richtung.

Nachgefragt: Lärmbelästigung durch Feuerwerk

Im April 2018 wurde über folgenden Fall berichtet: In einer Gemeinde im Bezirk Murtal fand das dritte Jahr in Folge ein Feuerwerkstestschießen einer Pyrotechnikfirma statt. Bei einem solchen Testschießen werden Händlern und Interessierten die neuesten Feuerwerksprodukte präsentiert. Laut Angaben des Veranstalters wurden rund 200 Stück - unter anderem Bomben, Raketen und Verbundfeuerwerke der höchsten Kategorie F4 - abgeschossen. Das Finale bildete ein großes Musikfeuerwerk. Die Darbietung dauerte dreieinhalb Stunden und fand maximal 250 Meter Luftlinie von bewohntem Gebiet entfernt statt.

Volksanwalt Fichtenbauer: "Ich bin erstaunt, dass eine solche Veranstaltung überhaupt genehmigt wird. Eine derart lange Dauer unter Verwendung der höchsten und lautesten Feuerwerkskategorien mit massiver Lärmbelastung in unmittelbarer Nähe eines Wohngebiets ist nicht nur für die Bevölkerung eine Belastung, sondern auch für die Tierwelt."

Die BH Murtal entgegnet in einer schriftlichen Stellungnahme, dass sie die Bewilligung erteilen musste, da alle gesetzlichen Auflagen durch den Antragsteller erfüllt worden seien. "Für die Volksanwaltschaft steht – auch wenn das Unternehmen alle Auflagen der Bewilligung nach dem Pyrotechnikgesetz eingehalten hat – fest, dass die Örtlichkeit als Testgelände für Feuerwerke ungeeignet ist", so Fichtenbauer und fordert ein Überdenken der Bezirkshauptmannschaft bei der zukünftigen Erteilung solcher Bewilligungen.

Die BH Murtal argumentiert, dass eine Interessenabwägung zwischen Veranstalter und Bewohner aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage als Erlassungsentscheidung für einen Bescheid nicht herangezogen werden kann. Es sei hier der Gesetzgeber am Zug die Rechtslage zu ändern.

Dieser Argumentation kann die Volksanwaltschaft nicht folgen: "Als in Betracht kommende Aspekte sind wirtschaftliche, kulturelle und ähnliche Interessen des antragstellenden Veranstalters zu nennen. Solche sind hier jedoch nicht ersichtlich. Vielmehr wäre den Interessen des Antragstellers auch bei einem Testschießen abseits des verbauten Gebiets Genüge getan, zumal sich die Veranstaltung bei genauerer Betrachtung im Wesentlichen an ein Fachpublikum wendet", argumentiert Fichtenbauer.

Für die Volksanwaltschaft steht fest: Anders als die BH Murtal und die Landespolizeidirektion meinen, ist für eine Pflicht der Behörde zur Interessenabwägung keine Gesetzesänderung nötig.

Inzwischen ist der Beschwerdeführer jedoch von der Bezirkshauptfrau der BH Murtal zu einem persönlichen Gespräch eingeladen worden, um auf persönlicher Basis zu einer gütlichen Einigung zu gelangen.