Abschleppung und Strafe trotz korrekten Parkens

10. Juni 2017

Abschleppung und Strafe trotz korrekten Parkens

Im April 2016 stellte ein Pensionist in der Porzellangasse 27, in 1090 Wien sein Auto ab. Da er sehr viel zu Fuß in Wien unterwegs ist, ist bis Ende Mai sein Fahrzeug immer noch dort gestanden. Zwischenzeitlich wurde jedoch das Halte- und Parkverbot („Behindertenzone“) ausgeweitet und hatte nun auch seinen bisher völlig legalen Parkplatz umfasst. Daraufhin wurde sein Auto abgeschleppt. Neben einer Strafverfügung erhielt er eine Rechnung über die Abschleppgebühren. Der Pensionist schaltete seinen Rechtsanwalt ein, welcher ihm riet, die Abschleppgebühren nicht zu zahlen und den Bescheid sowie die Strafe zu beeinspruchen.

Erst danach wurde er von der MA 67 informiert, dass er laut Kennzeichenliste bereits vor Verordnung des Halte- und Parkverbotes dort geparkt habe und somit die Kostenvorschreibung gegenstandslos und das Strafverfahren eingestellt worden sei.

Das Magistrat erklärte gegenüber der Volksanwaltschaft, dass die zeitgerechte Verteilung von „Vorwarnzettel“ an Windschutzscheiben parkender Autos zu teuer sei. Außerdem stehe jedem Betroffenen die Möglichkeit des Rechtsmittels offen.

Nerven, Zeit und juristische Grundkenntnisse braucht man also, um als Unschuldiger auch ungestraft davonzukommen. Grund genug für die Volksanwaltschaft, dieses Vorgehen zu überprüfen. Volksanwalt Dr. Fichtenbauer stellte in der Studiodiskussion fest, dass anstatt bürgerfreundlich zu agieren, die gesamte Last auf die Bürgerinnen und Bürger überwälzt werde. Die Betroffenen seien gezwungen, Rechtsmittel zu erheben und damit Zeit, Kosten und Mühe zu investieren. Ein Verwaltungsstrafverfahren hätte mangels Verschuldens gar nicht erst begonnen und die Abschleppkosten nie vorgeschrieben werden dürfen.

Ein Vertreter des ÖAMTC erklärt überdies, dass es keinerlei Verpflichtung eines Fahrzeughalters gebe, laufend die aktuelle Parkraumordnung am Abstellplatz des Fahrzeuges zu überprüfen. Da die Abschleppung verschuldensunabhängig sei, sei diese zwar rechtmäßig gewesen, doch der Aufwand, der einem Abgeschleppten dabei entstehe, sei nicht gerechtfertigt. Die Zeit, um zum Abstellplatz abgeschleppter Autos der MA 48 nach Simmering zu kommen und der Kostenaufwand für Betroffene sei unverhältnismäßig.

„Die Behörde stellt rechtswidriger Weise die Belastungspyramide auf den Kopf“, so der Volksanwalt verärgert. Dies sei nicht akzeptabel.

 

Verschwundenes Auto – mangelhafte Behördenauskünfte

Eine Wienerin stellte ihr Fahrzeug am Bahnhof Wien-Kaiserebersdorf ab. Doch bei ihrer Rückkehr fand sie das Fahrzeug nicht mehr. Mit der Vermutung, dass es abgeschleppt wurde, wandte sie sich an die Polizeiinspektion (PI) Schwechat. Ein bemühter Beamter erkundigte sich bei der MA 48 telefonisch nach dem Verbleib des KFZ. Diese teilte mit, dass sich das KFZ nicht bei der MA 48 befinde. Die PI Schwechat führte noch weitere Telefonate, unter anderem mit anderen Wiener Polizeidienststellen, jedoch ohne Erfolg. Da das KFZ offensichtlich nicht abgeschleppt worden war, wurde mit der Frau eine Diebstahlsanzeige aufgenommen.

Nachdem das Fahrzeug auch einige Tage später nicht aufgefunden werden konnte, meldete die Frau auf Anraten des ÖAMTC das KFZ ab. Doch kurz darauf kontaktierte die PI Simmering die Wienerin und fragte an, weshalb sie ihr KFZ als gestohlen gemeldet habe, wenn es sich doch auf dem Abschleppplatz der MA 48 befinde. Auf die Frage, warum dies nicht schon bei der Anfrage durch die PI Schwechat bekannt gewesen sei, teilte die MA 48 mit, dass wohl ein Kommunikationsproblem vorliege. Dieses „Kommunikationsproblem“ bescherte der Frau ein abgemeldetes Fahrzeug, erhöhte Gebühren sowie Stress und Ärger mit Behörden.

Im Studio wollte sich vonseiten der Behörden niemand der Diskussion mit Volksanwalt Dr. Peter Fichtenbauer und Dr. Peter Resetarits stellen. Überhaupt seien die Wiener Magistratsabteilungen nur zwei Mal den insgesamt 27 Einladungen seit 2014 ins Studio gefolgt. Die Bürger könnten sich ihr Bild von der Bürgerfreundlichkeit des Wiener Magistrats selbst machen, so Dr. Resetarits sichtlich verstimmt.

Indes forderte Volksanwalt Dr. Fichtenbauer ein EDV System, bei dem alle etwaig zuständigen Behörden – auch die Polizeidienststellen um Wien, die schon zur Landespolizeidirektion NÖ gehören -  gleichermaßen Zugriff auf die Abschleppdaten der MA 48 haben. Der Schaden und der Klärungsaufwand hätte auf Grund der mangelnden Kommunikation zwischen den Behörden noch weitaus größer sein können, hätte die Frau eine Vollkaskoversicherung gehabt und z. B. bei ihrer Versicherung einen Diebstahl geltend gemacht.